Bundesverfassungsgesetz vom 24. Juni 1971 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1) und im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 2) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1) und im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 2) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anlage 1
zu § 1
Anlage 1
zu § 1
Anlage 2
zu § 1
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
_Anlage 2_zu § 1
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.