Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1973 über die Änderung derLandesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermarkim Bereich des Laussabaches
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (politischer Bezirk Steyr-Land) und der steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinie des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan (Anm.: Der Plan ist nicht darstellbar.) im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.
(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.
§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (politischer Bezirk Steyr-Land) und der steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinie des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.
(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.
§ 2. In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.
§ 2. In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(Anm.: Der Plan ist nicht darstellbar.)
Anlage
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
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