Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum in zwei Sprachen sowie deren Emblem in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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