Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Namen, die Abkürzung sowie das Emblem in Spanisch und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name, die Abkürzung sowie das Emblem in Spanisch und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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