Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-03-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO) Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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