Bundesgesetz vom 15. November 1961, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für eine Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1961)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1961 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 780 Millionen Schilling die Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.