Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der beruflichen Vertretung für Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist, ist Sache des Bundes.
(2) Die im Abs. (1) genannte Anzahl der Beschäftigten wird durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 2. Bestehende Rechtsvorschriften des Bundes in den im § 1 genannten Angelegenheiten, die auf gewerbliche Betriebe Anwendung finden, gelten auch für Betriebe und Dienstnehmer der im § 1 bezeichneten Art.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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