Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Aufhebung des § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-12-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, V 26/99-7, V 34/99-6, V 38/99-8, V 39/99-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 11. November 1999, den § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Oktober 1993, als gesetzwidrig aufgehoben.

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