Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Embleme, den Namen und die Abkürzung des "International Bureau of Weights and Measures"
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme, der Name und die Abkürzung des ,,International Bureau of Weights and Measures”, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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