Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2007
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2007 mit 1,016 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2007 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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