Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2009 festgesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f, 634 Abs. 12 und 636 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.

§ 2. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.

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