Vertragswerke des Weltpostvereins (Genf 2008); Achtes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, Erstes Zusatzprotokoll zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und Abkommen über die Postzahlungsdienste
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die authentischen französischen Sprachfassungen und deren Übersetzungen ins Deutsche sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, Haidingergasse 1, 1030 Wien aufliegen.
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