Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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