Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurde am 9. Dezember 2014 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 9. Dezember 2014 in Kraft getreten
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
In Erwägung, dass die Republik Österreich und die die Vereinigten Staaten von Amerika (jede einzeln als „Partei“ bezeichnet und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung abzuschließen;
In Erwägung, dass Artikel 25 des am 31. Mai 1996 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen1 („Doppelbesteuerungsabkommen“) in seiner geltenden Fassung den Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht;
In Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute Meldepflichten betreffend bestimmte Konten einführen;
In Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute Meldepflichten betreffend bestimmte Konten einführen;
In Erwägung, dass die Republik Österreich das dem FATCA zugrundeliegende politische Ziel der Förderung der Steuerehrlichkeit unterstützt;
In Erwägung, dass FATCA mehrere Probleme aufgeworfen hat, einschließlich derjenigen, dass österreichische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, bestimmte Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;
In Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Probleme lösen und die Belastung für österreichische Finanzinstitute herabsetzen würde;
In Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschließen, das auf der Grundlage von direkten Meldungen durch österreichische Finanzinstitute an den US Internal Revenue Service, ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstiger Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, die die Verwendung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgetauschten Informationen einschränken, beruht;
haben die Parteien Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1998.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
Der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen „Bundesstaat“ schließt den District of Columbia ein.
Der Ausdruck „US-Territorium“ bedeutet Amerikanisch-Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico oder die Amerikanischen Jungferninseln.
Der Ausdruck „IRS“ bedeutet die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service).
Der Ausdruck „Österreich“ bedeutet die Republik Österreich.
Der Ausdruck „Partnerjurisdiktion“ bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Anwendung stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partnerjurisdiktionen.
Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet:
1) in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
2) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein einlagenführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht dann im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen. Maßgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Feststellung erfolgt, oder (ii) der Zeitraum, während dem der Rechtsträger besteht.
Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet jeden Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder der von einem Rechtsträger mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
1) Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagezertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
2) individuelles und kollektives Portfoliomanagement, oder
3) die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte.
Dieser Unterabsatz 1 (k) ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“) vereinbar ist.
Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jeden Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und der rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) jedes nach österreichischem Recht gegründete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb Österreichs gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in Österreich gelegene Niederlassung von nicht nach österreichischem Recht gegründeten Finanzinstituten.
Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partnerjurisdiktion“ bedeutet (i) jedes nach dem Recht einer Partnerjurisdiktion errichtete Finanzinstitut mit Ausnahme der außerhalb dieser Partnerjurisdiktion gelegenen Niederlassungen solcher Finanzinstitute, und (ii) jede in der Partnerjurisdiktion gelegene Niederlassung von nicht nach dem Recht dieser Partnerjurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
Der Ausdruck „meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichisches Finanzinstitut, das nicht ein nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut ist
Der Ausdruck „nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet jedes österreichische Finanzinstitut oder einen sonstigen in Österreich ansässigen Rechtsträger, das bzw. der im Anhang II als nicht meldendes österreichisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das bzw. der gemäß den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums auf sonstige Weise als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gilt.
Der Ausdruck „nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäß der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schließt aber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut wird als nicht teilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens oder einer entsprechenden Bestimmung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und einer Partnerjurisdiktion behandelt.
Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.
Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen oder von einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen beherrscht wird, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein Finanzkonto, das am 30. Juni 2014 von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut geführt wird und (i) für das von einem meldenden österreichischen Finanzinstitut nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Anhang I festgestellt wurde, dass es ein US-Konto ist, (ii) für das österreichische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag erforderliche Meldung ohne Zustimmung des Kontoinhabers verbieten, (iii) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat und (iv) für das das meldende österreichische Finanzinstitut die in Section 1471 bis Section 1474 des US Internal Revenue Code und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgeschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder melden musste.
Der Ausdruck „Finanzkonto“ hat die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung, umfasst aber nicht Konten, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
Der Ausdruck „FFI-Vertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgelegt werden, damit das meldende österreichische Finanzinstitut so behandelt wird, als erfülle es die Anforderungen gemäß Section 1471(b) des US Internal Revenue Code
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Wird ein Finanzkonto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne des vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck „Finanzinstitut“ nicht ein in einem US-Territorium gegründetes oder eingetragenes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, den Begünstigten des Vertrags zu bestimmen. Steht keiner Person der Anspruch auf den Rückkaufswert zu oder kann keine Person den Begünstigten ändern, so gilt diejenige Person als Kontoinhaber, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet wird oder die nach den Bestimmungen des Vertrags einen unverfallbaren Anspruch auf Zahlungen aus dem Vertrag hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
Die Ausdrücke „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag” und “Rentenversicherungsvertrag“ haben die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
Der Ausdruck „US-Person“ bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Dieser Unterabsatz 1(y) ist im Sinne des US Internal Revenue Code auszulegen.
Der Ausdruck „spezifizierte US-Person” bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Kapitalgesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Kapitalgesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US-Territorien sowie deren Gebietskörperschaften oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (v) die gemäß Section 501(a) des US Internal Revenue Code steuerbefreiten Organisationen oder ein individueller Pensionsvorsorgeplan im Sinne von Section 7701(a)(37) des US Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des US Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Investment Trust im Sinne von Section 856 des US Internal Revenue Code; (viii) eine Regulated Investment Company im Sinne von Section 851 des US Internal Revenue Code oder ein gemäß des Investment Company Act von 1940 (15 USC 80a-64) bei der Securities and Exchange Commission registrierter Rechtsträger; (ix) ein Common Trust Fund im Sinne von Section 584(a) des US Internal Revenue Code; (x) ein aufgrund von Section 664(c) des US Internal Revenue Code steuerbefreiter oder in Section 4947(a)(1) des US Internal Revenue Code umschriebener Trust; (xi) ein Wertpapier- oder Rohstoffhändler oder ein Händler mit derivativen Finanzinstrumenten (einschließlich Termin- und Swap-Kontrakte, Futures, Forwards und Optionen), der nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines anderen Bundesstaates registriert ist; (xii) ein Broker im Sinne von Section 6045(c) des US Internal Revenue Code; oder (xiii) ein steuerbefreiter Trust nach einem in Section 403(b) oder Section 457(g) des US Internal Revenue Code umschriebenen Schema.
aa) Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder eine rechtliche Einrichtung wie ein Trust.
bb) Der Ausdruck „nicht US-amerikanischer Rechtsträger“ bedeutet einen Rechtsträger, der keine US-Person ist.
cc) Ein Rechtsträger ist ein mit einem anderen Rechtsträger „verbundener Rechtsträger“ , wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder wenn beide Rechtsträger unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Rechtsträgers. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann Österreich einen Rechtsträger als nicht mit einem anderen Rechtsträger verbunden behandeln, wenn die beiden Rechtsträger nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des US Internal Revenue Code gehören.
dd) Der Ausdruck „US-TIN“ bedeutet eine US-amerikanische Bundessteuernummer.
ee) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt, und im Falle einer anderen rechtlichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force“) auszulegen.
Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, außer wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame (nach innerstaatlichem Recht zulässige) Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Partei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Partei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Partei zukommt.
Artikel 2
Meldungen und Informationsaustausch
Anweisung an österreichische Finanzinstitute. Österreich willigt ein, alle meldenden österreichischen Finanzinstitute anzuweisen und es ihnen zu ermöglichen, und weist hiermit alle meldenden österreichischen Finanzinstitute an und ermöglicht es ihnen:
sich bis zum 1. Juli 2014 beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite zu registrieren und die Anforderungen eines FFI-Vertrags, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldung und des Quellensteuerabzugs, zu erfüllen;
in Bezug auf Finanzkonten, die am 30. Juni 2014 von meldenden österreichischen Finanzinstituten geführt und als US-Konten identifiziert werden:
(i) von jedem Kontoinhaber dessen US-TIN und Zustimmung zur Meldung zu verlangen und gleichzeitig den Kontoinhaber schriftlich zu informieren, dass, wenn die US-TIN und die Zustimmung nicht erteilt werden, (1) Informationen über das Konto dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese Informationen über das Konto zu einer Gruppenanfrage des IRS hinsichtlich spezifischer Informationen über das Konto führen können, (3) in diesem Fall die Informationen über das Konto der österreichischen Steuerverwaltung übermittelt werden, und (4) die österreichische Steuerverwaltung diese Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels mit dem IRS austauschen kann;
(ii) dem IRS jährlich nach den in einem FFI-Vertrag und in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben die in Bezug auf US-Konten ohne Zustimmungserklärung verlangten Informationen in aggregierter Form zu melden;
in Bezug auf am 30. Juni 2014 bestehende Konten von oder Verpflichtungen gegenüber nicht teilnehmenden Finanzinstituten und im Zusammenhang mit denen das meldende österreichische Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen,
(i) in Bezug auf die Kalenderjahre 2015 und 2016 von jedem dieser nicht teilnehmenden Finanzinstitute eine Zustimmung zur Meldung zu verlangen und gleichzeitig das nicht teilnehmende Finanzinstitut schriftlich zu informieren, dass, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) Informationen über die an das nicht teilnehmende Finanzinstitut gezahlten ausländischen meldepflichtigen Beträge dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese Informationen zu einer Gruppenanfrage des IRS hinsichtlich spezifischer Informationen über das Konto oder die Verpflichtung führen können, (3) in diesem Fall die Informationen über das Konto oder die Verpflichtung der österreichischen Steuerverwaltung übermittelt werden, und (4) die österreichische Steuerverwaltung diese Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels mit dem IRS austauschen kann;
(ii) in Bezug auf die Kalenderjahre 2015 und 2016 dem IRS die Anzahl der nicht zustimmenden nicht teilnehmenden Finanzinstitute, an die während des Jahres ausländische meldepflichtige Beträge gezahlt wurden, und den aggregierten Wert dieser Zahlungen bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informationen beziehen, folgenden Jahres zu melden;
in Bezug auf neue Konten, die als US-Konten identifiziert werden, von jedem Kontoinhaber dessen Zustimmung zur Meldung, gemäß den Anforderungen eines FFI-Vertrags, als Voraussetzung für die Kontoeröffnung einzuholen; und
in Bezug auf am oder nach dem 1. Juli 2014 von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut eröffnete neue Konten oder eingegangene Verpflichtungen gegenüber einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut, im Zusammenhang mit denen das meldende österreichische Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen, von jedem dieser nicht teilnehmenden Finanzinstitute als Voraussetzung für die Kontoeröffnung oder das Eingehen der Verpflichtung eine Zustimmung zur Meldung, gemäß den Anforderungen eines FFI-Vertrags, einzuholen.
2_. Informationsaustausch_
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige US-Behörde gestützt auf die gemäß Unterabsätze 1(b)(ii) und 1(c)(ii) dieses Artikels in aggregierter Form an den IRS gemeldeten Informationen mittels Gruppenanfragen an die zuständige österreichische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nicht teilnehmende Finanzinstitute gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das meldende österreichische Finanzinstitut nach einem FFI-Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmung erhalten hätte. Solche Gruppenanfragen werden nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens gestellt und gelten für Informationen, die den Zeitraum am oder nach dem 1. Juli 2014 betreffen.
Die nach Unterabsatz 2(a) dieses Artikels verlangten Informationen gelten als Informationen, die zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vereinigten Staaten betreffend die unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind und deren Erhebung dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht widerspricht, ungeachtet dessen, ob das meldende österreichische Finanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch von der Gruppenanfrage betroffenen Personen beigetragen hat.
Die zuständige österreichische Behörde übermittelt der zuständigen US-Behörde innerhalb von acht Monaten nach dem Erhalt der Gruppenanfrage alle verlangten Informationen in demselben Format, in dem die Informationen gemeldet worden wären, wenn sie Gegenstand einer Meldung eines meldenden österreichischen Finanzinstituts an den IRS gewesen wären. Die zuständige österreichische Behörde verständigt die zuständige US-Behörde und das betreffende meldende österreichische Finanzinstitut, wenn ein Verzug bei der Übermittlung der verlangten Informationen eintritt. In diesem Fall sind in Bezug auf das meldende österreichische Finanzinstitut die Bestimmungen von Artikel 3 Unterabsatz 2(b) anwendbar und die zuständige österreichische Behörde übermittelt die verlangten Informationen so bald wie möglich der zuständigen US-Behörde.
Ungeachtet von Unterabsatz 2(c) dieses Artikels ist die zuständige österreichische Behörde nicht verpflichtet, die US-TIN des Kontoinhabers eines US-Kontos ohne Zustimmungserklärung einzuholen und zu übermitteln, wenn sich diese US-TIN nicht in den Unterlagen des meldenden österreichischen Finanzinstitutes befindet. In diesem Fall holt die zuständige österreichische Behörde ein und übermittelt das Geburtsdatum der betreffenden Person, sofern die Unterlagen des meldenden österreichischen Finanzinstituts das Geburtsdatum enthalten.
Artikel 3
Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute
Behandlung meldender österreichischer Finanzinstitute. Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes meldende österreichische Finanzinstitut, das sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite registriert und die Bedingungen in einem FFI-Vertrag erfüllt, so behandelt, als erfülle es die Anforderungen von Section 1471 des US Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäß dieser Bestimmung nicht unterworfen.
Aufschub der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2(b) dieses Artikels werden meldende österreichische Finanzinstitute von den Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, in Bezug auf ein Konto, das von einem unkooperativen Kontoinhaber (im Sinne der Definition von Section 1471(d)(6) des US Internal Revenue Code) gehalten wird, Quellensteuern gemäß Section 1471 oder 1472 des US Internal Revenue Code zu erheben oder ein solches Konto zu schließen, wenn:
(i) das meldende österreichische Finanzinstitut in Bezug auf das Konto die Anweisungen nach Artikel 2 Absatz 1 befolgt; und
(ii) die zuständige österreichische Behörde die in Artikel 2 Unterabsatz 2(a) umschriebenen verlangten Informationen innerhalb von acht Monaten nach Erhalt eines solchen Ersuchens der zuständigen US-Behörde übermittelt.
Wird die Voraussetzung von Unterabsatz 2(a)(ii) dieses Artikels nicht erfüllt, ist das meldende österreichische Finanzinstitut verpflichtet, das Konto entweder sofort zu schließen oder so zu behandeln, wie wenn es von einem unkooperativen Kontoinhaber im Sinne der Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gehalten würde, einschließlich indem Quellensteuern erhoben werden, wo dies gemäß diesen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gefordert wird, beginnend acht Monate ab dem Erhalt des Ersuchens gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2(a) und endend am Tag, an welchem die zuständige österreichische Behörde die verlangten Informationen der zuständigen US-Behörde übermittelt.
Spezielle Behandlung von österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Section 1471 und Section 1472 des US Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine österreichische Einrichtung der Pensionsvorsorge einen in Österreich errichteten oder ansässigen und regulierten Rechtsträger oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach österreichischem Recht Pensionen oder Vorsorgeleistungen zu gewähren oder Einkünfte für die Gewährung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf die Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.
Identifikation und Behandlung anderer als FATCA-konform erachteter ausländischer Finanzinstitute und ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nicht meldende österreichische Finanzinstitut als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code.
Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Rechtsträger und Niederlassungen, die nicht teilnehmende Finanzinstitute sind. Hat ein österreichisches Finanzinstitut, das die in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Anforderungen erfüllt oder das in Absatz 3 oder 4 dieses Artikels beschrieben ist, einen verbundenen Rechtsträger oder eine Niederlassung, der oder die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die einen solchen verbundenen Rechtsträger oder eine solche Niederlassung davon abhält, die an ein teilnehmendes oder ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut gestellten Anforderungen gemäß Section 1471 des US Internal Revenue Code zu erfüllen, oder einen verbundenen Rechtsträger oder eine Niederlassung, der oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte ausländische Finanzinstitute und eingeschränkte Niederlassungen nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird ein solches österreichisches Finanzinstitut weiterhin als teilnehmendes oder als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt, sofern:
das österreichische Finanzinstitut jeden dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Niederlassungen als selbstständiges nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt und jeder dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Niederlassungen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt;
jeder dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Niederlassungen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des US Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solche US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger oder die Niederlassung anwendbaren Recht zulässig ist; und
ein solcher verbundener Rechtsträger oder eine solche Niederlassung nicht aktiv um das Führen von US-Konten, die von Personen gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion ansässig sind, in der ein solcher verbundener Rechtsträge oder eine solche Niederlassung gelegen sind oder von Konten, die von nicht teilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion errichtet sind in der ein solcher verbundener Rechtsträge oder eine solche Niederlassung gelegen sind, wirbt, und dieser verbundene Rechtsträger oder diese Niederlassung vom österreichischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Rechtsträger nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des US Internal Revenue Code zu umgehen.
Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums. Ungeachtet von Artikel 1 dieses Abkommens und den Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann Österreich bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstatt der entsprechenden Definition in diesem Abkommen verwenden und dies auch österreichischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung die Zwecke dieses Abkommens nicht vereitelt.
Artikel 4
Nachprüfung und Durchsetzung
Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige US-Behörde eine Rückfrage direkt an das meldende österreichische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere geringfügige Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags nicht vereinbar ist. Die Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden kann vorsehen, dass die zuständige US-Behörde die zuständige österreichische Behörde verständigt, wenn die zuständige US-Behörde eine solche Rückfrage an ein meldendes österreichisches Finanzinstituts betreffend die Einhaltung der Bedingungen in diesem Abkommen durch das meldende österreichische Finanzinstitut stellt.
Erhebliche Nichteinhaltung. Die zuständige US-Behörde unterrichtet die zuständige österreichische Behörde, wenn die zuständige US-Behörde feststellt, dass ein meldendes österreichisches Finanzinstitut die Anforderungen des FFI-Vertrags oder des Abkommens in erheblichem Umfang nicht einhält. Wird die Nichteinhaltung nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen US-Behörde über die erhebliche Nichteinhaltung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das meldende österreichische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes 2 als nicht teilnehmendes Finanzinstitut.
Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten sollen eine Vereinbarung oder Abmachung nach dem in Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren abschließen, die:
das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens festlegt; und
alle Regelungen und Verfahren, die für die Umsetzung dieses Artikels benötigt werden, umschreibt.
Vertrauen auf dritte Dienstleistungserbringer. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung der Anforderungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.
Artikel 5
Behandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen
Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.
Artikel 6
Gleichbehandlung in der Anwendung von FATCA gegenüber Partnerjurisdiktionen
In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute werden Österreich die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Artikel 3 oder Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partnerjurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partnerjurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie Österreich nach Artikel 2 dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in den Artikeln 4, 6, 8 und 9 dieses Abkommens umschrieben sind.
Die Vereinigten Staaten verständigt Österreich von solchen günstigeren Bedingungen und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Tag des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam, es sei denn, Österreich lehnt deren Anwendung ab.
Artikel 7
Gegenseitiger Informationsaustausch
Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Beantwortung von aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Ersuchen weiterhin mit Österreich zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in Österreich ansässigen Personen bei US-Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit Österreich mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von österreichischen Finanzinstituten an Österreich gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten außerdem bereit, mit Österreich ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partnerjurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern die Parteien feststellen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.
Artikel 8
Konsultationen und Änderungen
Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt eine solche Abänderung nach dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.
Artikel 9
Anhänge
Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 10
Dauer des Abkommens
Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die Vereinigten Staaten, dass Österreich die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen hat, in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.
Jede Partei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung der Kündigung an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. April 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
ANHANG I
SORGFALTSPFLICHTEN BEI DER IDENTIFIKATION UND DER MELDUNG VON US-KONTEN UND VON ZAHLUNGEN AN BESTIMMTE NICHT TEILNEHMENDE FINANZINSTITUTE
I. Allgemeines.
A. Meldende österreichische Finanzinstitute müssen US-Konten und Konten, die von nicht teilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, nach den in diesem Anhang I enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten identifizieren.
B. Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:
Alle Dollarbeträge bezeichnen sowohl den betreffenden Wert in US-Dollar als auch den jeweiligen Gegenwert in anderen Währungen.
Soweit hierin nichts anderes vorgesehen ist, wird der Saldo oder der Wert eines Kontos zum letzten Tag eines Kalenderjahres festgestellt. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags entspricht dessen Saldo dem Wert am letzten Tag eines Kalenderjahres oder dem am jüngsten zurückliegenden Jahrestag des Vertragsabschlusses.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes E(1) in Abschnitt II dieses Anhangs I wird ein Konto ab dem Tag, an dem es gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in diesem Anhang I als US-Konto identifiziert wurde, als solches behandelt.
Soweit nicht anders bestimmt, müssen Informationen über ein US-Konto jährlich in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, gemeldet werden.
C. Als Alternative zu den in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschriebenen Verfahren können sich meldende österreichische Finanzinstitute für die Festlegung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebenen Verfahren stützen, jedoch mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten gilt, für die Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Meldende österreichische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder für alle maßgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen, oder aber gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten(beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird).Sofern nicht anders in einem FFI-Vertrag bestimmt, muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, diese Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren anwenden, es sei denn, die maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums sind in wesentlichen Punkten geändert worden.
II. Bestehende Konten einer natürlichen Person. Die folgenden Regelungen und Verfahren gelten für Zwecke der Identifikation von US-Konten unter den bestehenden, von einer natürlichen Person gehaltenen Konten („bestehende Konten einer natürlichen Person“).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten. Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, entweder für alle bestehenden, von einer natürlichen Person gehaltenen Konten oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten, müssen folgende bestehende, von natürlichen Personen gehaltene Konten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:
Vorbehaltlich des Unterabsatzes E(2) dieses Abschnitts, ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das am 30. Juni 2014 einen Saldo von höchstens USD 50.000 aufweist.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes E(2) dieses Abschnitts, ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag ist und welches am 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von USD 250.000 oder weniger aufweist.
Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag ist, sofern Gesetze oder Ausführungsbestimmungen Österreichs oder der Vereinigten Staaten den Verkauf solcher rückkaufsfähiger Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge an in den Vereinigten Staaten ansässige Personen wirksam verhindern(beispielsweise wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach US-amerikanischem Recht erforderliche Registrierung verfügt, und wenn österreichische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in Österreich ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellensteuerabzug vorschreiben).
Einlagenkonten mit einem Saldo von USD 50.000 oder weniger.
B. Überprüfungsverfahren in Bezug auf bestehende Konten einer natürlichen Person mit einem Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 von mehr als USD 50.000 (USD 250.000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), aber höchstens USD 1.000.000 („Konten mit niedrigerem Wert“).
Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende österreichische Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:
Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Vereinigten Staaten ansässige Person;
Eindeutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;
Aktuelle Post-oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschließlich eines US-Postfachs);
Aktuelle US-Telefonnummer;
Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto;
Aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse; oder
Eine c/o-oder eine „banklagernd“-Adresse, bei der es sich um die *einzige * Adresse handelt, über die das meldende österreichische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem bestehenden Konto natürlicher Personen mit niedrigerem Wert gilt eine c/o-oder „banklagernd“-Adresse außerhalb der Vereinigten Staaten nicht als US-Indiz.
Wird im Rahmen der elektronischen Suche keines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts entdeckt, sind bis zum Eintritt von geänderten Umständen, die dazu führen, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Konto zu einem Konto mit hohem Wert im Sinne der Definition von Absatz D dieses Abschnitts wird, keine weiteren Handlungen vorzunehmen.
Wird im Rahmen der elektronischen Suche eines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts entdeckt oder hat der Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert und eine der darin enthaltenen Ausnahmen in Bezug auf das betreffende Konto zur Anwendung kommt.
Ungeachtet der Entdeckung eines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut ein Konto in den nachstehenden Fällen nicht als US-Konto behandeln:
Wenn die Kontoinhaberdaten einen eindeutigen Hinweis auf einen *Geburtsort in den Vereinigten Staaten * enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:
(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars);
(2) Einen nicht US-amerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt; und
(3) Eine Kopie der Bescheinigung des Kontoinhabers über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten oder eine nachvollziehbare Erklärung für:
(a) Den Grund, weshalb der Kontoinhaber trotz Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft keine solche Bescheinigung besitzt; oder
(b) Den Grund, weshalb der Kontoinhaber bei seiner Geburt die US-Staatsbürgerschaft nicht erhielt.
Wenn die Kontoinhaberdaten eine aktuelle Post-oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder als einzige Telefonnummern im Zusammenhang mit den Konto eine oder mehrere US-Telefonnummern enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:
(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars); und
(2) Einen Beleg im Sinne der Bestimmungen von Absatz D in Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nicht US-amerikanischen Status des Kontoinhabers darlegt.
Wenn die Kontoinhaberdaten Daueraufträge zur Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:
(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars); und
(2) Einen Beleg im Sinne der Bestimmungen von Absatz D in Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nicht US-amerikanischen Status des Kontoinhabers darlegt.
Wenn die Kontoinhaberdaten eine aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse, einer c/o-oder „banklagernd“-Adresse als einzige identifizierte Adresse des Kontoinhabers, oder eine oder mehrere US-Telefonnummern (neben einer mit dem Konto verbundenen nicht US-amerikanischen Telefonnummer) enthalten, holt das meldende österreichische Finanzinstitut folgende Unterlagen ein oder hat diese zu einem früheren Zeitpunkt überprüft und verfügt darüber:
(1) Eine Selbstauskunft, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars); oder
(2) Einen Beleg im Sinne der Bestimmungen von Absatz D in Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nicht US-amerikanischen Status des Kontoinhabers darlegt.
C. Zusätzliche Verfahren für bestehende Konten einer natürlichen Person, bei denen es sich um Konten mit niedrigerem Wert handelt.
Die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um Konten mit niedrigerem Wert handelt, hinsichtlich der US-Indizien muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.
Tritt bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto mit niedrigerem Wert handelt, eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts kommt zur Anwendung.
Jedes bestehende Konto natürlicher Personen, mit Ausnahme eines Einlagekontos im Sinne von Unterabsatz A(4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert wurde, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
D. Erweitertes Überprüfungsverfahren für bestehende Konten einer natürlichen Person mit einem Saldo von mehr als USD 1.000.000 per 30. Juni 2014 oder per 31. Dezember des Jahres 2015 oder eines jeden darauffolgenden Jahres („Konten mit hohem Wert“).
Suche in elektronischen Datensätzen. Das meldende österreichische Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien überprüfen.
Suche in Papierunterlagen. Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des meldenden österreichischen Finanzinstituts Felder für und Angaben über alle in Unterabsatz D(3) dieses Abschnitts beschriebenen Informationen enthalten, ist keine weitere Suche in Papierunterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das meldende österreichische Finanzinstitut auch die bestehende Kundenstammakte und, soweit nicht in der Kundenstammakte enthalten, die nachfolgend angeführten, zum Konto gehörigen und in den letzten fünf Jahren vom meldenden österreichischen Finanzinstitut eingeholten Unterlagen hinsichtlich der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien überprüfen:
Die neuesten Belege, die im Zusammenhang mit dem Konto erhoben wurden;
Den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen;
Die neuesten Unterlagen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke vom meldenden österreichischen Finanzinstitut eingeholt wurden;
Jede aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und
Jeden aktuell gültigen Dauerauftrag zur Überweisung von Geldern.
Ausnahmen, wenn die Datenbestände genügend Informationen enthalten. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, die Suche in Papierunterlagen gemäß Unterabsatz D(2) dieses Abschnitts vorzunehmen, wenn seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
Die Staatsangehörigkeit oder die Ansässigkeit des Kontoinhabers;
Die beim meldenden österreichischen Finanzinstitut aktuell aktenkundige Wohn-und Zustelladresse des Kontoinhabers;
Die beim meldenden österreichischen Finanzinstitut aktuell aktenkundige(n) Telefonnummer(n)des Kontoinhabers, sofern vorhanden;
Ob ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern von diesem Konto auf ein anderes Konto (einschließlich auf ein Konto bei einer anderen Niederlassung des meldenden österreichischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut) besteht;
Ob für den Kontoinhaber aktuell eine c/o-oder „banklagernd“-Adresse vorliegt; und
Ob für das Konto eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung besteht.
Erkundigung beim Kundenbetreuer über tatsächliche Kenntnisse. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut die einem Kundenbetreuer zugewiesenen Konten mit hohem Wert(einschließlich aller weiteren, mit einem solchen Konto mit hohem Wert zusammengerechneten Finanzkonten) als US-Konto behandeln, wenn der Kundenbetreuer tatsächliche Kenntnisse darüber besitzt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist.
Wirkung der Entdeckung von US-Indizien.
Wird im Rahmen des vorstehend beschriebenen, erweiterten Überprüfungsverfahren für Konten mit hohem Wert keines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts entdeckt und wird das Konto nicht als nach Unterabsatz D(4) dieses Abschnitts von einer spezifizierten US-Person gehalten identifiziert, sind bis zum Eintritt von geänderten Umständen, die dazu führen, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, keine weiteren Handlungen vorzunehmen.
Wird im Rahmen des vorstehend beschriebenen, erweiterten Überprüfungsverfahrens für Konten mit hohem Wert eines der US-Indizien gemäß Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts festgestellt oder hat der in weiterer Folge stattfindende Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert und eine der darin enthaltenen Ausnahmen in Bezug auf das betreffende Konto zur Anwendung kommt.
Jedes bestehende Konto einer natürlichen Person, mit Ausnahme eines Einlagekontos im Sinne von Unterabsatz A(4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert wurde, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
E. Zusätzliche Verfahren für Konten mit hohem Wert.
Ist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person per 30. Juni 2014 ein Konto mit hohem Wert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 30. Juni 2015 abschließen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung am oder vor dem 31. Dezember 2014 als US-Konto identifiziert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto für das Jahr 2014 in seine erste Meldung über das Konto und danach jährlich aufnehmen. Wird ein Konto nach dem 31. Dezember 2014 und am oder vor dem 30. Juni 2015 als US-Konto identifiziert, ist das meldende österreichische Finanzinstitut nicht dazu verpflichtet, Informationen über ein solches Konto für das Jahr 2014 zu melden, muss aber danach jährlich Informationen über das Konto melden.
Ist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person per 30. Juni 2014 kein Konto mit hohem Wert, wird es aber am letzten Tag des Jahres 2015 oder eines jeden darauffolgenden Jahres zu einem Konto mit hohem Wert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto binnen sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto ein Konto mit hohem Wert wurde, abschließen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das meldende österreichische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto für das Jahr, in dem es als US-Konto identifiziert wurde, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
Sobald ein meldendes österreichisches Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für ein Konto mit hohem Wert durchgeführt hat, braucht das meldende österreichische Finanzinstitut dieses Verfahren nicht neuerlich durchzuführen, mit Ausnahme der Erkundigung beim Kundenbetreuer im Sinne von Unterabsatz D(4) dieses Abschnitts, die für das Konto mit hohem Wert in jedem Folgejahr vorzunehmen ist.
Tritt bei einem bestehenden Konto, bei dem es sich um ein Konto mit hohem Wert handelt, eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert und eine der darin enthaltenen Ausnahmen in Bezug auf das betreffende Konto zur Anwendung kommt.
Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenbetreuer jede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise darauf hingewiesen, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in den Vereinigten Staaten hat, hat das meldende österreichische Finanzinstitut die neue Adresse als Änderung der Umstände zu behandeln und, wenn es für die Anwendung von Unterabsatz B(4) dieses Abschnitts optiert, die erforderlichen Unterlagen vom Kontoinhaber einzuholen.
F. Bestehende Konten einer natürlichen Person, die für bestimmte andere Zwecke dokumentiert wurden. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, das zu einem früheren Zeitpunkt von einem Kontoinhaber Unterlagen eingeholt hat, mit denen dokumentiert wird, dass der betreffende Kontoinhaber weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist, um die Verpflichtungen des meldenden österreichischen Finanzinstituts aus einem Abkommen über den Status als qualifizierter Finanzintermediär(„Qualified Intermediary“, QI), ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung (“withholding foreign partnership”, WP)oder ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung(“withholding foreign trust”, WT)einzuhalten oder seine Verpflichtungen aus Chapter 61 von Title 26 des United States Code zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, das in Unterabsatz B(1) dieses Abschnitts beschriebene Verfahren für Konten mit niedrigerem Wert oder die in den Unterabsätzen D(1) bis D(3) beschriebenen Verfahren für Konten mit hohem Wert durchzuführen.
III. Neue Konten einer natürlichen Person. Die nachstehenden Regelungen gelten für die Identifikation von US-Konten unter den von einer natürlichen Person gehaltenen und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffneten Finanzkonten („neue Konten einer natürlichen Person“).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten. Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, gleich ob für alle neuen Konten einer natürlichen Person oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten, müssen folgende neue Konten natürlicher Personen nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:
Ein Einlagenkonto, es sei denn, es weist am Ende eines Kalenderjahres einen Saldo von mehr als USD 50.000 aus.
Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag, es sei denn, er weist am Ende eines Kalenderjahres einen Rückkaufswert von mehr als USD 50.000 aus.
B. Andere neue Konten einer natürlichen Person. Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts beschriebenen, neuen Konten einer natürlichen Person muss das meldende österreichische Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (oder binnen 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Konto die Voraussetzungen von Absatz A dieses Abschnitts nicht mehr erfüllt) eine Selbstauskunft einholen, die Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und die es dem meldenden österreichischen Finanzinstitut ermöglicht festzustellen, ob der Kontoinhaber für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist (ein US-Staatsbürger gilt für diese Zwecke als steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig, selbst wenn der Kontoinhaber auch in einer anderen Jurisdiktion steuerlich ansässig ist)sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden österreichischen Finanzinstitut im Rahmen der Kontoeröffnung eingeholten Informationen, einschließlich der im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenen Unterlagen, bestätigen.
Ergibt die Selbstauskunft, dass der Kontoinhaber für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln und vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft(in Form eines IRS-Formulars W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) einholen, die dessen US-TIN einschließt.
Tritt bei einem neuen Konto einer natürlichen Person eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass das meldende österreichische Finanzinstitut Kenntnis davon hat oder annehmen muss, dass die ursprüngliche Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist, kann sich das meldende österreichische Finanzinstitut nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der hervorgeht, ob der Kontoinhaber ein US-Staatsbürger oder für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist das meldende österreichische Finanzinstitut nicht in der Lage, eine solche gültige Selbstauskunft einzuholen, muss es das Konto als US-Konto ohne Zustimmungserklärung behandeln.
IV. Bestehende Konten eines Rechtsträgers. Die folgenden Regelungen und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten und Konten, die von nicht teilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, unter den bestehenden, von einem Rechtsträger gehaltenen Konten („bestehende Konten eines Rechtsträgers“).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten eines Rechtsträgers. Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, gleich ob für alle bestehenden Konten eines Rechtsträgers oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von höchstens USD 250.000 aufweist, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis das Konto einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist.
B. Zu überprüfende Konten eines Rechtsträgers. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das per 30. Juni 2014 einen Saldo von mehr als USD 250.000 aufweist und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von höchstens USD 250.000 aufweist, das aber am letzten Tag des Jahres 2015 oder in einem folgenden Kalenderjahr einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist, muss nach den in Absatz D dieses Abschnitts festgelegten Verfahren überprüft werden.
C. Meldepflichtige Konten eines Rechtsträgers. Von den bestehenden Konten eines Rechtsträgers gemäß Absatz B dieses Abschnitts müssen nur jene Konten als US-Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Rechtsträgern, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden. Außerdem sind Konten, die von nicht teilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.
D. Überprüfungsverfahren für die Identifikation meldepflichtiger Konten eines Rechtsträgers. Für bestehende Konten eines Rechtsträgers gemäß Absatz B dieses Abschnitts muss das meldende österreichische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, die folgenden Überprüfungsverfahren anwenden:
Feststellung, ob der Rechtsträger eine spezifizierte US-Person ist.
Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder zu Zwecken der Kundenbeziehung geführten Unterlagen (einschließlich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhoben wurden),um festzustellen, ob die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist. In diesem Zusammenhang schließen Informationen, die darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist, einen in den Vereinigten Staaten gelegenen Errichtungs-oder Gründungsort oder eine US-Adresse ein.
Wenn die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist, muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, es holt eine Selbstauskunft des Kontoinhabers ein(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) oder es stellt aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte US-Person ist.
Feststellung, ob ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ein Finanzinstitut ist.
Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder zu Zwecken der Kundenbeziehung geführten Unterlagen (einschließlich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhoben wurden), um festzustellen, ob die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist.
Wenn die Informationen darauf hinweisen, dass der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist, oder das meldende österreichische Finanzinstitut die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre (GIIN) des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute (FFI) verifiziert, ist das Konto kein US-Konto.
Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut ist, dessen eingehende Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes D(3)(b) dieses Abschnitts kann ein meldendes österreichisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion ist, wenn das meldende österreichische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten FFI-Liste oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des meldenden österreichischen Finanzinstitut befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt. In einem solchen Fall ist hinsichtlich des Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.
Ist der Kontoinhaber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, das vom IRS als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
Ist der Kontoinhaber kein österreichisches Finanzinstitut und auch kein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, muss das meldende österreichische Finanzinstitut den Kontoinhaber als nicht teilnehmendes Finanzinstitut, dessen eingehende Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind, behandeln, es sei denn, das meldende österreichische Finanzinstitut:
(1) Holt vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft ein (in Form eines IRS-Formulars W-8 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars), wonach der Kontoinhaber ein zertifiziertes als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gemäß den Definitionen dieser Begriffe in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder
(2) Verifiziert im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute.
Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist. In Bezug auf den Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers, der nicht als US-Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das meldende österreichische Finanzinstitut identifizieren, (i) ob der Kontoinhaber beherrschende Personen hat, (ii) ob der Kontoinhaber ein passives NFFE ist, und (iii) ob eine der den Kontoinhaber beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Bei diesen Feststellungen hat das meldende österreichische Finanzinstitut die Vorgaben in den Unterabsätzen D(4)(a) bis D(4)(d) dieses Abschnitts in der aufgrund der Umstände geeignetsten Reihenfolge zu befolgen.
Für die Feststellung der einen Kontoinhaber beherrschenden Personen kann sich das meldende österreichische Finanzinstitut auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenen und vorgehaltenen Informationen stützen.
Für die Feststellung, ob ein Kontoinhaber ein passives NFFE ist, muss das meldende österreichische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft(in Form eines IRS-Formulars W-8 oder W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) über dessen Status einholen, es sei denn, es stellt aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber ein aktives NFFE ist.
Für die Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger oder für steuerliche Zwecke in den Vereinigten Staaten ansässig ist, kann sich ein meldendes österreichisches Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:
(1) Im Falle eines von einem oder mehreren NFFEs gehaltenen bestehenden Kontos eines Rechtsträgers, das einen Saldo oder Wert von höchstens USD 1.000.000 aufweist, auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren erhobenen und vorgehaltenen Informationen; oder
(2) Im Falle eines von einem oder mehreren NFFEs gehaltenen bestehenden Kontos eines Rechtsträgers, das einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist, auf eine Selbstauskunft (in Form eines IRS-Formulars W-8 oder W-9 oder eines ähnlichen vereinbarten Formulars) des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person.
Ist eine, ein passives NFFE beherrschende Person ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, dann ist das Konto als US-Konto zu behandeln.
E. Zeitrahmen für die Durchführung der Überprüfung und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten eines Rechtsträgers.
Die Überprüfung bestehender Konten eines Rechtsträgers, die per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250.000 aufweisen, ist bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen.
Die Überprüfung bestehender Konten eines Rechtsträgers, die per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von höchstens USD 250.000 aufweisen, die aber am 31. Dezember des Jahres 2015 oder eines jeden darauffolgenden Jahres einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweisen, ist binnen sechs Monate nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1.000.000 aufweist, abzuschließen.
Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Umstände dahingehend ein, dass das meldende österreichische Finanzinstitut davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass die Selbstauskunft oder andere Kontounterlagen unzutreffend oder unglaubwürdig sind, muss das meldende österreichische Finanzinstitut den Status des Kontos nach den in Absatz D dieses Abschnitts festgelegten Verfahren neuerlich feststellen.
V. Neue Konten eines Rechtsträgers. Die folgenden Regelungen und Verfahren gelten für die Identifikation von US-Konten und Konten, die von nicht teilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, unter den von einem Rechtsträger gehaltenen und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffneten Finanzkonten („neue Konten eines Rechtsträgers“).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten eines Rechtsträgers . Soweit das meldende österreichische Finanzinstitut nicht für eine andere Vorgangsweise optiert, gleich ob für alle neuen Konten von Rechtsträgern oder gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten, müssen als neue Konten von Rechtsträgern behandelte Kreditkartenkonten oder revolvierende Kreditfazilitäten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, sofern das meldende österreichische Finanzinstitut, von dem das betreffende Konto geführt wird, Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, die verhindern, dass der dem Kontoinhaber geschuldete Kontosaldo USD 50.000 überschreitet.
B. Andere neue Konten eines Rechtsträgers. Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts beschriebenen neuen Konten von Rechtsträgern muss das meldende österreichische Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber (i) eine spezifizierte US-Person, (ii) ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gemäß den Definitionen dieser Begriffe in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums oder (iv) ein aktives NFFE oder ein passives NFFE ist.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes B(2) dieses Abschnitts kann ein meldendes österreichisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktives NFFE, ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion ist, wenn das meldende österreichische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des meldenden österreichischen Finanzinstitut befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt.
Ist der Kontoinhaber ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, das vom IRS als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
In allen anderen Fällen muss das meldende österreichische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft über seinen Status einholen. Ausgehend von dieser Selbstauskunft gelten folgende Regelungen:
Ist der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person , muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.
Ist der Kontoinhaber ein passives NFFE , muss das meldende österreichische Finanzinstitut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren geltenden Bestimmungen identifizieren und anhand einer Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden Person feststellen, ob eine der betreffenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine der betreffenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, dann muss das meldende österreichische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.
Ist der Kontoinhaber (i) eine US-Person, bei der es sich nicht um eine spezifizierte US-Person handelt, (ii) vorbehaltlich des Unterabsatzes B(3)(d) dieses Abschnitts ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partnerjurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter gemäß den Definitionen dieser Begriffe in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, (iv) ein aktives NFFE oder (v) ein passives NFFE, dessen beherrschende Personen weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig sind, dann ist das Konto kein US-Konto und es besteht in Bezug auf das Konto keine Meldepflicht.
Ist der Kontoinhaber ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (einschließlich eines österreichischen Finanzinstituts oder eines Finanzinstituts einer anderen Partnerjurisdiktion, das vom IRS als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird), dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen. Für die Umsetzung der vorstehend beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die nachstehenden zusätzlichen Regelungen und Begriffsbestimmungen:
A. Vertrauen auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlassen, wenn es davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass die Selbstauskunft oder der Beleg unzutreffend oder unglaubwürdig sind.
B. Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Anhangs I kommen die nachstehenden Begriffsbestimmungen zur Anwendung.
AML/KYC-Verfahren. Der Begriff „AML/KYC-Verfahren“ bezeichnet die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei der Identifikation von Kunden eines meldenden österreichischen Finanzinstituts aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder vergleichbarer, in Österreich geltenden Vorschriften, denen das meldende österreichische Finanzinstitut unterliegt.
NFFE. Der Begriff „NFFE“ (Non-Financial Foreign Entity) bezeichnet einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger, der gemäß der diesbezüglichen Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministerium kein ausländisches Finanzinstitut ist oder bei dem es sich um einen Rechtsträger gemäß der Beschreibung in Unterabsatz B(4)(j) dieses Abschnitts handelt, und schließt auch jeden nicht US-amerikanischen Rechtsträger ein, der in Österreich oder einer Partnerjurisdiktion errichtet ist und kein Finanzinstitut ist.
Passives NFFE. Der Begriff „passives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das (i) kein aktives NFFE und (ii) keine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung und kein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist.
Aktives NFFE. Der Begriff „aktives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode gehalten wurden, sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte generieren oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten werden;
Die Aktien des NFFE werden regelmäßig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder das NFFE ist ein mit einem Rechtsträger, dessen Aktien regelmäßig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundener Rechtsträger. Für Zwecke dieses Abkommens werden Beteiligungen „regelmäßig gehandelt“, wenn ein bedeutendes Handelsvolumen in Bezug auf die Beteiligungen auf laufender Basis besteht, und eine „etablierte Wertpapierbörse“ bedeutet eine Börse, die von einer staatlichen Behörde, in welcher sich der Markt befindet, offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der ein bedeutender jährlicher Wert an Anteilen gehandelt wird.
Das NFFE ist in einem US-Territorium gegründet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig(sogenannte “bona fide residents”);
Das NFFE ist eine Regierung(eine andere als die US-Regierung), eine Gebietskörperschaft einer solchen Regierung (wobei zur Klarstellung festgelegt wird, dass dazu auch Bundesländer, Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaft wahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Zentralbank oder ein Rechtsträger, der vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird;
Die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten aller oder eines Teils der ausgegebenen Aktien eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, und aus der Finanzierung von und der Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochterunternehmen. Ein NFFE erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, wenn es als Investmentfonds tätig ist (oder den Anschein eines solchen vermittelt), beispielsweise als Fonds für Unternehmensbeteiligungen, für Risikobeteiligungen oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Investmentvehikel, dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und dann die Beteiligungen an solchen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
Das NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Vergangenheit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber mit dem Ziel der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, Mittel in Vermögenswerte, wobei jedoch gilt, dass nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten gerechnet von seiner Gründung das NFFE diese Ausnahmebestimmung nicht mehr erfüllt;
Das NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist im Begriff, seine Vermögenswerte zu veräußern oder sich umzustrukturieren, wobei es das Ziel verfolgt, eine Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, weiterzuführen oder wiederaufzunehmen;
Das NFFE befasst sich im Wesentlichen mit der Finanzierung und mit Absicherungsgeschäften mit oder für verbundene Rechtsträger, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, und erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Rechtsträger, vorausgesetzt, dass es sich bei der wesentlichen Geschäftstätigkeit der Gruppe solcher verbundenen Rechtsträger nicht um die eines Finanzinstituts handelt;
Das NFFE ist ein „befreites NFFE“ im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums; oder
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