Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 464
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 431 Abs. 2 mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Das Assoziierungsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 261 vom 30.8.2014 S. 4, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten",

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU", und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom",

einerseits und

GEORGIEN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien" –

IN ANBETRACHT der engen Verbindungen und gemeinsamen Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration bilden,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass sich Georgien als osteuropäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,

IN DER ERKENNTNIS, dass Georgien durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten verbunden ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Vertragsparteien,

IN DER ERKENNTNIS, dass interne Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Konfliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften beitragen,

IN DEM WILLEN, zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armutsbekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereitschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu unterstützen,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 beziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen Kooperationsformen

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-politik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER UNEINGESCHRÄNKTER ACHTUNG der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Willens Georgiens zur Versöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völkerrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-stützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zukommt,

IN DEM WILLEN, die Vorteile einer engeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitäts-partnerschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen, erfüllt sind,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,

IN DEM WILLEN zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließlich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschafts-beziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors, unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der Kontakte zwischen den Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammen-arbeit beider Seiten im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechts-vorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dasselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Ziele

(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,

a)

die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,

b)

einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c)

zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen,

d)

Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e)

die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende Zusammenarbeit zu fördern,

f)

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken,

g)

die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU,

h)

die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen ausgeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfassenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten ermöglichen wird, und

i)

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORM, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Ziele des politischen Dialogs

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft werden.

(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)

die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,

b)

die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki verankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern,

c)

die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,

d)

die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

e)

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptgefahren zu bewältigen,

f)

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von Wissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen,

g)

die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa zu fördern,

h)

die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,

i)

einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

j)

auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Kooperationsformen hinzuarbeiten und

k)

für alle Bürger Georgiens innerhalb der international anerkannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer engeren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien nutzbar zu machen.

ARTIKEL 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung einer wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption aus dem Jahr 2003.

ARTIKEL 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte

ARTIKEL 6

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.

(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit widmen

ARTIKEL 7

Konfliktprävention und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

ARTIKEL 8

Regionale Stabilität

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förderung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.

(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multilateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperationsmaßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst fördert.

ARTIKEL 9

Friedliche Beilegung von Konflikten

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Georgiens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöhnungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen Konfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Konfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.

(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit im Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeilegung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor Ort, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU, an.

(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu leisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.

(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

ARTIKEL 10

Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, und

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

ARTIKEL 11

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen, leichte Waffen und konventionelle Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.

(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

ARTIKEL 12

Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen muss.

(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.

TITEL III

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

ARTIKEL 13

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

ARTIKEL 14

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

ARTIKEL 15

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzschutz

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsanalysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)

die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,

b)

die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c)

die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sensibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

d)

die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,

e)

die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem Innenministerium Georgiens und

f)

im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen.

(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

ARTIKEL 16

Freizügigkeit und Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung

a)

des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b)

des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

ARTIKEL 17

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit,

b)

Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,

c)

illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

d)

Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

e)

aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,

f)

Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

g)

Computerkriminalität.

(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Georgiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 verankert sind.

ARTIKEL 18

Illegale Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen gebilligt wurde.

ARTIKEL 19

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.

ARTIKEL 20

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maßnahmen zusammenzuarbeiten:

a)

Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung,

b)

Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,

c)

Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im Einklang mit dem geltenden Recht,

d)

Informationsaustausch über bewährte Methoden für die Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der Rehabilitierung,

e)

Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschreitende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,

f)

Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,

g)

Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.

(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.

ARTIKEL 21

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

TITEL IV

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

KAPITEL 1

INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 22

Ziel

Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

ARTIKEL 23

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 erfüllen.


1 Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.

ABSCHNITT 2

ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN ABGABEN

ARTIKEL 24

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht

a)

einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden,

b)

Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,

c)

Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

ARTIKEL 25

Einreihung von Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.

ARTIKEL 26

Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels.

(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.

(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.

(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ gefasst.

ARTIKEL 27

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.

(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität verfügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im genannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.

(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.

(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 28

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.

ARTIKEL 29

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

ARTIKEL 30

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

ABSCHNITT 3

NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN

ARTIKEL 31

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ARTIKEL 32

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ABSCHNITT 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF WAREN

ARTIKEL 33

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.

ABSCHNITT 5

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG MIT ANDEREN LÄNDERN

ARTIKEL 34

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzbehandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist,

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde,

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt.

c)

Vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensatzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.

ARTIKEL 35

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

ARTIKEL 36

Abkommen mit anderen Ländern

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.

(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Georgiens Rechnung getragen wird.

KAPITEL 2

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN

ARTIKEL 37

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.

(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

ARTIKEL 38

Transparenz

(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.

(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.

ARTIKEL 39

Anwendung von Maßnahmen

(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.

(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.

ABSCHNITT 2

ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

ARTIKEL 40

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).

(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

ARTIKEL 41

Transparenz

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.

ARTIKEL 42

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

ARTIKEL 43

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE, NORMUNG, MESSWESEN, AKKREDITIERUNG UND KONFORMITÄTSBEWERTUNG

ARTIKEL 44

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

ARTIKEL 45

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen wird.

ARTIKEL 46

Technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.

(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:

a)

Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,

c)

Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,

d)

Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,

e)

Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und

f)

gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).

ARTIKEL 47

Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annäherung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A enthalten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ geändert werden.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien

a)

unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvorschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der Union annähern und

b)

den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.

(3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derartigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.

(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung seiner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.

(5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine Normungsorganisation

a)

den Bestand an europäischen Normen schrittweise in nationale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b)

im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Normen zurückzieht,

c)

schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.

ARTIKEL 48

Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren abdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens vollständig an die der EU angenähert wurden – als abgeschlossen angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

ARTIKEL 49

Kennzeichnung und Etikettierung

(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass

a)

sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etikettierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,

b)

eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kennzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf und

c)

die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

ARTIKEL 50

Ziel

(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch

a)

Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;

b)

Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen der Union;

c)

Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung;

d)

Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrecht erhaltenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen;

e)

weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens;

f)

Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und

g)

Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen.

(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.

ARTIKEL 51

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.

ARTIKEL 52

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Umfang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.

ARTIKEL 53

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(1) „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);

(2) „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“);

(3) „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;

(4) „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);

(5) „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:

a)

Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht sind,

b)

Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

c)

Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d)

Schnittblumen,

e)

Zweige mit Blattwerk,

f)

gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

Blätter, Blattwerk,

i)

bestäubungsfähige Pollen und

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

(6) „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;

(7) „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;

(8) „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

(9) „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung;

(10) „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;

(11) „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;

(12) „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;

(13) „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;

(14) „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

(15) „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;

(16) „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;

(17) „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;

(18) „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;

(19) „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise Partien zusammensetzen;

(20) „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;

(21) „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei unabhängig davon, ob sie von den die in jenem Anhang aufgeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erzielen;

(22) „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;

(23) „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;

(24) „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;

(25) „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;

(26) „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen der Vertragsparteien;

(27) „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;

(28) „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;

(29) „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.

ARTIKEL 54

Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (“SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.

ARTIKEL 55

Schrittweise Annäherung

(1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vorschriften der Union an.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.

(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu können.

(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.

ARTIKEL 56

Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels

Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen von Tieren oder Schadorganismen

(1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:

a)

Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausführende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.

b)

Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Region innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in Anhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläuterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen.

c)

Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang V A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen.

d)

Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.

(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:

a)

Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.

b)

Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstaben a zu ermöglichen.

Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung,der schadorganismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.