Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2024-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet:

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