Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-05-01
Status Aufgehoben · 2024-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 20. April 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024

Heimarbeitstarif

für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 10/2023/VIII/38/8

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln

1.

qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,

2.

nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich: Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024

Entgelte

§ 2. (1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,41 € zu berechnen.

(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,90 € zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024

Sonstige Ansprüche

§ 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2023 festgesetzt.

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