Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2019 mit insgesamt 1 794 921,29 Euro festgesetzt.
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