Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-12-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2024 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundgemacht:

§ 1. Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß § 28 Abs. 1 NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß § 26 Abs. 8 Z. 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß § 26 Abs. 8 Z. 4 ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt.

§ 2. Es wird somit festgestellt, dass die Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig ab dem Kalenderjahr 2024 erfolgt und das Ausmaß der Entlastung im Sinne der Anlage 2 NEHG 2022 wie folgt bestimmt wird:

NACE Klassifizierung Wirtschaftszweig Ausmaß der Entlastung
C 23.44 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke 65 %
C 24.52 Stahlgießereien 65 %

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