Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags für das Kalenderjahr 2026 (Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 75 Abs. 2 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2025, wird verordnet:

§ 1. Der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 75 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2026 mit 7,32% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNEV 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2024, festgelegt.

§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 und 2 1,070 Euro/kW;

2.

auf der Netzebene 3 3,870 Euro/kW;

3.

auf der Netzebene 4 5,564 Euro/kW;

4.

auf der Netzebene 5 4,918 Euro/kW;

5.

auf der Netzebene 6 5,252 Euro/kW;

6.

auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 5,619 Euro/kW;

7.

auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 3,796 Euro/Zählpunkt;

8.

auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,000 Euro/kW.

(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 und 2 0,035 Cent/kWh;

2.

auf der Netzebene 3 0,073 Cent/kWh;

3.

auf der Netzebene 4 0,108 Cent/kWh;

4.

auf der Netzebene 5 0,127 Cent/kWh;

5.

auf der Netzebene 6 0,198 Cent/kWh;

6.

auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,364 Cent/kWh;

7.

auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,583 Cent/kWh;

8.

auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,347 Cent/kWh.

(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 und 2 0,007 Cent/kWh;

2.

auf der Netzebene 3 0,010 Cent/kWh;

3.

auf der Netzebene 4 0,011 Cent/kWh;

4.

auf der Netzebene 5 0,013 Cent/kWh;

5.

auf der Netzebene 6 0,011 Cent/kWh;

6.

auf der Netzebene 7 0,037 Cent/kWh.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2025, BGBl. II Nr. 419/2024, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2025 zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeiträge weiterhin anzuwenden.

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