Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen (Treibstoffpreisabfederungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-04-01
Status Aufgehoben · 2026-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 64 Abs. 1 und 4 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.

Steuersätze

§ 2. Die Mineralölsteuer beträgt

a)

für 1 000 l Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Mai 2026 entsteht, 432 Euro;

b)

für 1 000 l Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Mai 2026 entsteht, 347 Euro.

Schlussbestimmungen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Mai 2026 entsteht.

§ 4. Die Treibstoffpreisabfederungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 78/2026 wird aufgehoben.

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