(Übersetzung)Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
BGBl. III Nr. 102/2026
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. bzw. 20. Juli 2026 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am 1. August 2026 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind
– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
– in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen,
– unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsparteien am 26. Mai 2025 unterzeichneten Absichtserklärung zur finanziellen Kooperation
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
Artikel 2
2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Kredite zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 65.000.000,- (Euro fünfundsechzig Millionen) zu unterstützen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen refinanziert werden.
Artikel 3
3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.
3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter der Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement bei gebundenen Hilfskrediten mindestens 35 %.
Die bis zum 14. Januar 2027 geltenden Kreditkonditionen des österreichischen Soft Loan Verfahrens sind als Anhang I diesem Abkommen beigefügt.
3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Kreditkonditionen auf Grund von Änderungen in der OECD-Länderrisikoklassifizierung verändern können.
Artikel 4
4.1 Die Fördereignung von Projekten, die ihm Rahmen dieses Abkommens finanziert werden sollen, wird von Fall zu Fall geprüft, wobei die Ex-ante-Leitlinien und die im Rahmen der „Helsinki“-Regeln für gebundene Hilfe gewonnenen Erfahrungen sowie gegebenenfalls nationale Anforderungen und Kriterien berücksichtigt werden. Eine indikative Liste der förderfähigen Projektsektoren ist diesem Abkommen als Anhang III beigefügt.
Artikel 5
5.1 Projektvergaben werden in Übereinstimmung mit den mongolischen Gesetzen und Bestimmungen erfolgen.
Artikel 6
6.1 Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und der Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.
Artikel 7
7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Finanzen der Mongolei vereinbart werden. Eine indikative Liste möglicher Finanzierungsprojekte ist diesem Abkommen als Anhang II beigefügt. Diese Liste ist nicht verbindlich und kann bei Bedarf von den Vertragsparteien durch einen Briefaustausch aktualisiert werden.
Die formelle Einbeziehung in den Rahmen dieses Abkommens erfolgt fortlaufend. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso einbezogen werden.
Artikel 8
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei dieser Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten kann.
Artikel 9
9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.
Artikel 10
10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer und von Zöllen befreit.
10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“1 vom 3. Juli 2003 geregelt werden.
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004.
Artikel 11
11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über sonstige auftretende Angelegenheiten verständigen.
Artikel 12
12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen.
Artikel 13
13.1 Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Artikel 14
14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.
14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft bleiben und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, sofern es zu keinem Zeitpunkt von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, dies alles im Einklang mit internationalen Verpflichtungen wie dem „Arrangement on Officially Supported Export Credits“ unter der Schirmherrschaft der OECD.
14.3 Die Kündigung muss durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen, die sechs (6) Monate vor dem geplanten Kündigungstermin eingeht. Die Kündigung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die bereits im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangen wurden.
14.4 Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens berührt nicht die Verbindlichkeit der kommerziellen Vereinbarungen und Kreditverträge für Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens identifiziert und eingeleitet wurden. Diese Verträge und Vereinbarungen bleiben gemäß ihren jeweiligen Bestimmungen und Bedingungen weiterhin in Kraft. Die in diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen gelten auch weiterhin für alle derartigen Projekte.
Unterfertigt in Peking am 10. Juni 2026 und in Ulaanbaatar am 10. Juni 2026 in zwei Originalen in englischer Sprache.
Anhang I
Kreditkonditionen des österreichischen Soft Loan Verfahrens, gültig bis 14. Jänner 2027.
Pre-Mixed Credit:
| • 100 % Soft Loan | |
|---|---|
| • Laufzeit: | 19 Jahre (4 Jahre tilgungsfreie Zeit, Rückzahlung in 30 halbjährlichen Raten) |
| • Zinssatz: | 1,00 % p.a. |
| • Garantieentgelt: | 0,90 % p.a. |
| • Zuschusselement: | 42,81 % nach OECD Regeln |
Diese Kreditkonditionen können sich aufgrund einer Neueinstufung im Rahmen der OECD-Länderrisikoklassifizierung ändern
Anhang II
Indikative Liste von unter diesem Abkommen zu finanzierenden Projekten
| No | Projekt Name | Indikatives Projektvolumen (in Million Euro) |
|---|---|---|
| 1 | Modernization of oncological surgical equipment and expansion of related healthcare services | 10,0 |
| 2 | Enhancement of the quality, accessibility, facilities, and equipment of trauma and orthopedic services | 7,5 |
| 3 | Project for the reduction of maternal, child, and neonatal mortality in Mongolia | 8,0 |
| 4 | Improving the quality and accessibility of healthcare services at the First National Central Hospital | 10,0 |
| 5 | Phase III of the project to modernize equipment at the Central Military Hospital | 10,0 |
| 6 | Next-phase project to upgrade and install medical equipment and devices, and to strengthen human resource capacity at the General Hospital for Special State Servants and healthcare institutions in the western and eastern border regions | 9,5 |
| 7 | Modernization of stage and sound equipment of the Academic Theatre of Opera and Ballet building | 10,0 |
| Total | 65,0 | |
Anhang III
Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden für eine konzessionelle Finanzierung grundsätzlich folgende Projekte/Sektoren in Erwägung gezogen:
● Gesundheitswesen einschließlich Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung
● Soziale Infrastruktur
● Kommunaler Wasser- und Abwasserbereich
● Abfall und Kanalisation
● Verkehrssicherheit und Schienenverkehr
● Bildung und berufliche Ausbildung
● Katastrophenschutz
● Landwirtschaft
● Andere Infrastruktur
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