Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen im September 2026 (Treibstoffpreisabfederungsverordnung September 2026)
BGBl. II Nr. 262/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 64 Abs. 1 und 4 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.
Steuersätze
§ 2. Die Mineralölsteuer beträgt
für 1 000 l Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. August 2026 und vor dem 1. Oktober 2026 entsteht, 463 Euro;
für 1 000 l Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. August 2026 und vor dem 1. Oktober 2026 entsteht, 378 Euro.
Schlussbestimmungen
§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für den Kalendermonat September 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. September 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2026 entsteht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.