Verordnung der Bundesregierung über die Festlegung von Beginn und Ende der Sommerzeit in den Kalenderjahren 2027 bis 2031
BGBl. II Nr. 282/2026
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001 S. 21, verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Im Kalenderjahr 2027 beginnt die Sommerzeit am 28. März 2027 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 31. Oktober 2027 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Im Kalenderjahr 2028 beginnt die Sommerzeit am 26. März 2028 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 29. Oktober 2028 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Im Kalenderjahr 2029 beginnt die Sommerzeit am 25. März 2029 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 28. Oktober 2029 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Im Kalenderjahr 2030 beginnt die Sommerzeit am 31. März 2030 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 27. Oktober 2030 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Im Kalenderjahr 2031 beginnt die Sommerzeit am 30. März 2031 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 26. Oktober 2031 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
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