Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
1 gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1998 , beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.
2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.
3 Nationale Agentur Art. 2 a Für die Betreuung der schweizerischen Teilnahme an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU) kann der Bund eine nationale Agentur schaffen.
4 Art. 3 Massnahmen
1 Der Bund kann:
- a. für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU Beiträge ausrichten;
- b. für die Umsetzung der Beteiligung gemäss Buchstabe a Begleitmassnahmen finanzieren;
- c. für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
Art. 4 Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 5 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 1991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.
3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
4 6 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1999 297
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 445 446; BBl 2003 2363).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 445 446; BBl 2003 2363).
[^5]: [AS 1991 1972, 1995 1443]
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 445 446; BBl 2003 2363).