Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004
gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes
1 (NBG), vom 3. Oktober 2003 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement legt die Aufbauorganisation der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fest, ordnet den Ablauf der Generalversammlung in Ergänzung zu den Artikeln 34–38 NBG und regelt Aufgaben und Tätigkeit von Bankrat, Direktorium und erweitertem Direktorium.
Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen
Das Organisationsreglement bildet die interne Grundordnung der SNB. Es geht den anderen Reglementen vor.
2. Abschnitt: Aufbauorganisation
Art. 3 Departemente
1 Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen bestimmten Geschäftskreis.
2 Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern.
3 Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das I. Departement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums.
4 Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter in die Departementsleitung ein.
Art. 4 Geschäftskreise
1 Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Angelegenheiten, Volkswirtschaft, Recht und Dienste, Personalwesen, Kommunikation.
2 Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Controlling, Systemstabilität und Überwachung, Sicherheit.
3 Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Asset Management, Anlagestrategie und Risk Controlling, Operatives Bankgeschäft, Informatik.
Art. 5 Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Direktoriums und des Bankrats. Es wird vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin geleitet.
2 Es untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Generalversammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
3 Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 6 Interne Revision
1 Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
2 Die Interne Revision gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 7 Zweigniederlassungen und Vertretungen
1 Die SNB hat:
- a. Zweigniederlassungen in Genf und in Lugano;
- b. Vertretungen in Basel, Lausanne, Luzern und St. Gallen.
2 Die Zweigniederlassungen der SNB besorgen den Bargeldverkehr in ihrer Region. Sie unterstehen dem II. Departement.
3 Zusammen mit den Sitzen und Zweigniederlassungen besorgen die Vertretungen der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen unterstehen dem I. Departement.
3. Abschnitt: Ablauf der Generalversammlung
Art. 8 Konstituierung
1 Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.
2 Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre. Die Mitglieder des Bankrats sind als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht wählbar.
3 Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt.
4 Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.
5 Protokoll und Präsenzliste sind zu unterzeichnen von:
- a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
- b. der Protokollführerin oder dem Protokollführer;
- c. den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
Art. 9 Beschlussfähigkeit
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 30 Aktionärinnen und Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.
2 Kommt auf die erste Einladung hin keine beschlussfähige Versammlung zustande, so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Anträge an den Bundesrat gemäss Artikel 36 Buchstabe f NBG (auf Änderung des NBG oder Auflösung der Nationalbank) können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.
4. Abschnitt: Bankrat
Art. 10 Aufgaben
1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 42 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Bankrat:
- a. die Genehmigung wesentlicher Änderungen der Aufbauorganisation;
- b. der Erlass von Reglementen über die Anerkennung und Vertretung von Aktionärinnen und Aktionären, die regionalen Wirtschaftsbeiräte sowie das Arbeitsverhältnis der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
- c. die Beurteilung des Risk Controlling und die Überwachung von dessen Umsetzung;
- d. die Beurteilung der Grundsätze des Anlageprozesses und die Überwachung von deren Einhaltung;
- e. die Genehmigung des Budgetierungsprozesses, des jährlichen Gesamtbankbudgets und der Budgetausschöpfungsberichte;
- f. die Genehmigung von nicht-budgetierten, einmaligen Investitionen und Verwaltungsausgaben von über Fr. 500 000 im Einzelfall;
- g. die Genehmigung von nicht-budgetierten, wiederkehrenden Verwaltungsausgaben von über Fr. 100 000 pro Jahr;
- h. die Bewilligung des Anund Verkaufs von Grundstücken im Betrag von über Fr. 500 000;
- i. die Bewilligung des Erwerbs und der Veräusserung von dauernden Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen im Betrag von über Fr. 500 000;
- j. die Wahl der Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte;
- k. die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Direktionsstufe;
- l. die Entscheide über personalpolitische Grundsätze und die Genehmigung der Allgemeinen Anstellungsbedingungen;
- m. die Entbindung von Mitgliedern des Direktoriums und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 49 NBG;
- n. die Genehmigung von Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement;
- o. der Entscheid über die Gestaltung der Banknoten.
3 Der Bankrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 11 Prüfungsausschuss
1 Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
2 Er unterstützt den Bankrat in der Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der finanziellen Berichterstattung sowie der Einhaltung von Gesetzen und regulatorischen Vorschriften. Er beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und überwacht die Tätigkeit der externen und der internen Revision. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 12 Risikoausschuss
1 Der Bankrat setzt einen Risikoausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
2 Er unterstützt den Bankrat in der Überwachung des Risikomanagements und des Anlageprozesses. Er beurteilt das Risk Controlling. Die Aufgaben des Risikoausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 13 Entschädigungsausschuss
1 Der Bankrat setzt einen Entschädigungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
2 Er unterstützt den Bankrat in der Festlegung der Grundsätze der Entschädigungsund Gehaltspolitik der SNB und stellt dem Bankrat Antrag zur Festsetzung der Löhne der Mitglieder des Direktoriums und von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Er orientiert sich dabei an den Grundsätzen von Artikel 6 a Absät-
2 ze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 . Die Aufgaben des Entschädigungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 14 Ernennungsausschuss
1 Der Bankrat setzt bei Vakanzen im erweiterten Direktorium einen Ernennungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
2 Er erarbeitet bei Vakanzen die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h NBG.
Art. 15 Informationsrechte und -pflichten
1 Das Direktorium übermittelt dem Bankrat per 31.3./30.6./30.9. finanzielle Quartalsabschlüsse mit Kurzkommentar und per 31.12. den Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
2 Auf Verlangen stellt es dem Bankrat alle weiteren Unterlagen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
3 Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Geldund Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlage der Aktiven.
Art. 16 Sitzungen
1 Der Bankrat tritt in der Regel sechsmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.
2 Der Bankrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, die oder der Vorsitzende mitgerechnet, beschlussfähig.
3 Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 Die Mitglieder des Direktoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen des Bankrats mit beratender Stimme teil. Der Bankrat kann Spezialistinnen und Spezialisten zu den Beratungen beiziehen.
5 In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bankrats gefasst. Sie sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 17 Tagesordnung und Protokoll
1 Die oder der Vorsitzende des Bankrats setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Sitzung schriftlich die Traktandierung eines Geschäfts beantragen. Die Vorlagen an den Bankrat können in deutscher oder französischer Sprache abgefasst sein.
2 Das Protokoll des Bankrats wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
5. Abschnitt: Direktorium
Art. 18 Aufgaben
1 Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht nach Artikel 7 NBG.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Direktorium:
- a. die Vorberatung der Geschäfte, die dem Bankrat vorgelegt werden, vorbehältlich derjenigen, die in die Kompetenz des erweiterten Direktoriums fallen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d);
- b. der Erlass geldpolitischer Richtlinien, einschliesslich derjenigen über die Veröffentlichung geldpolitisch wichtiger Daten;
- c. der Erlass von anlagepolitischen Richtlinien;
- d. der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für die von anderen Banken geführten Agenturen;
- e. die Festlegung der Strategie für die Anlage der Aktiven;
- f. der Entscheid über den Nennwert der auszugebenden Banknoten;
- g. die Ausgabe und der Rückruf von Notentypen und Notenserien;
- h. der Abschluss von Vereinbarungen über Bankdienstleistungen für Bundesstellen;
- i. der Entscheid über die Aufnahme von Prozessen (ausgenommen arbeitsund mietgerichtliche Verfahren).
Art. 19 Sitzungen
1 Das Direktorium tritt in der Regel zweimal pro Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen; davon ausgenommen sind die Sitzungen, an denen die geldund währungspolitischen Entscheide vorbereitet und gefällt werden.
4 Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt.
5 In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 20 Tagesordnung und Protokoll
1 Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
2 Das Protokoll des Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
3 Das Protokoll des Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zugestellt.
6. Abschnitt: Erweitertes Direktorium
Art. 21 Zusammensetzung
Das erweiterte Direktorium der SNB setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zusammen.
Art. 22 Aufgaben
1 Das erweiterte Direktorium ist zuständig für die operativ-betriebliche Führung der SNB.
2 Dem erweiterten Direktorium obliegen folgende Aufgaben:
- a. der Erlass der internen Weisungen;
- b. die Verabschiedung der Mehrjahresplanung inkl. Personalplanung;
- c. die Vorberatung des jährlichen Gesamtbankbudgets und der Budgetabrechnung;
- d. die Vorberatung von nicht-budgetierten Investitionen und Verwaltungsausgaben sowie von Grundstücksund Beteiligungsgeschäften, die dem Bankrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (Art. 10 Abs. 2 Bst. f–i);
- e. die Genehmigung von nicht-budgetierten, einmaligen Investitionen und Verwaltungsausgaben bis Fr. 500 000 im Einzelfall und von nicht-budgetierten, wiederkehrenden Verwaltungsausgaben bis Fr. 100 000 pro Jahr;
- f. die Genehmigung des Anund Verkaufs von Grundstücken sowie von dauernden Kapitalbeteiligungen im Betrag bis zu Fr. 500 000;
- g. die Entscheide über Personalund Ausbildungsfragen, die von departementsübergreifender Bedeutung sind;
- h. die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht der Direktion angehören;
- i. die Entbindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG;
- j. die Entscheide über organisatorische Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind;
- k. die Entscheide über Informatik-Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind;
- l. die Entscheide über Liegenschaften-Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind;
- m. der Entscheid über den Beizug von externen Beraterinnen und Beratern.
3 Das erweiterte Direktorium kann Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Geschäfte bilden oder einzelne Geschäfte zur Behandlung an die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter delegieren. Bei Geschäften mit departementsübergreifender Bedeutung sorgen die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die nötige Koordination. Die Einzelheiten werden in einer internen Weisung geregelt.
Art. 23 Sitzungen
1 Das erweiterte Direktorium tritt in der Regel einmal pro Monat im Vorgang zur Sitzung des Direktoriums zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz.
2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
4 Das erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds sowie eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit aber der Stimmen von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und der allfälligen Stellvertreterin oder des allfälligen Stellvertreters eines abwesenden Mitglieds doppelt.
Art. 24 Tagesordnung und Protokoll
1 Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
2 Das Protokoll des erweiterten Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
3 Das Protokoll des erweiterten Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zugestellt.
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 25 Titel
1 Die Mitglieder des Direktoriums werden wie folgt bezeichnet:
- a. Präsidentin/Präsident des Direktoriums;
- b. Vizepräsidentin/Vizepräsident des Direktoriums;
- c. Mitglied des Direktoriums.
2 Deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden als stellvertretendes Mitglied des Direktoriums bezeichnet.
Art. 26 Ausstand
1 Die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter treten bei Geschäften in den Ausstand:
- a. an denen sie ein persönliches Interesse haben;
- b. an denen Personen beteiligt sind oder ein persönliches Interesse haben, mit denen sie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Lebensgemeinschaft verbunden sind;
- c. an denen eine juristische Person oder Gesellschaft beteiligt oder interessiert ist, deren Verwaltung oder Direktion sie angehören oder auf die sie als Aktionärin oder Aktionär oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einen massgeblichen Einfluss haben;
- d. in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber das jeweilige Gremium unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Art. 27 Rücktrittsbestimmungen für den Bankrat
1 Die Mitglieder des Bankrats treten spätestens auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
2 Erreichen sie vorher die maximale Amtsdauer von 12 Jahren, so treten sie auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie diese Amtsdauer vollenden.
3 Erachtet ein Mitglied des Bankrats die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Wahl nicht mehr als erfüllt, so erklärt es der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen Rücktritt auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung, auch wenn die Amtsdauer noch nicht beendet ist.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 951.11
[^2]: SR 172.220.1