Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
New Hampshire.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25).
Bundesministerium der Justiz
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