Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1980-02-27
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Inhaltsverzeichnis

(weggefallen)§§ 1 bis 4Weitergehende Anforderungen§ 5Ausnahmen§ 6Anlagen des Bundes§ 7(weggefallen)§ 8Erlaubnis§ 9(weggefallen)§§ 10 bis 23Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24(weggefallen)§§ 25 bis 29(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30Anhang I und II (weggefallen)

(XXXX) §§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. ...

(2) (weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1.

(weggefallen)

2.

(weggefallen)

3.

der Bundeswehr.

...

(XXXX) §§ 10 und 11 (weggefallen)

§ 12

(weggefallen)

(XXXX) §§ 13 bis 23 (weggefallen)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. ...

(XXXX) §§ 25 bis 28 (weggefallen)

§ 29

(weggefallen)

§ 30

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(XXXX) Anhang I und II (weggefallen)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)