Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2005-09-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

I.

Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich

1.

die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,

2.

die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3.

die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargesetzes,

4.

die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,

übertragen.

II.

Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.

Schlussformel

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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