Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1968-02-29
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Eingangsformel

Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an:

I.

Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.

II.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

III.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Verteidigung

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