Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“§ 12Prüfungsbereich „Angewandte Technologie“§ 13Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Schlussvorschrift§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Floristen und der Floristin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten,
Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen,
Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten,
Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
Waren präsentieren,
Waren beschaffen,
Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen,
Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren,
Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen sowie
Geschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsschritte zu planen,
Arbeitstechniken auszuwählen,
Arbeitsplätze einzurichten,
Sträuße zu binden,
Anstecker herzustellen,
Kranzkörper zu binden,
Pflanzungen anzufertigen,
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
Der Prüfling hat vier Arbeitsaufgaben durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung der vier Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die Pflege von Pflanzen zu erläutern,
die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowie
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
§ 9 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“,
„Angewandte Technologie“,
„Warenwirtschaft“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11 Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“
(1) Im Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsaufträge zu prüfen,
Entwürfe für florale Projekte anlassbezogen anzufertigen,
Werkstofflisten zu erstellen,
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Werkzeugen und Maschinen zu planen,
Mengen und Preise zu kalkulieren,
Entwürfe zu präsentieren und deren Umsetzung abzustimmen,
Arbeitsergebnisse zu bewerten und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe beinhaltet die Planung für einen Gesamtentwurf eines floralen Projektes. Das florale Projekt besteht aus einem Kernstück und zwei Begleitstücken. Das Kernstück und die Begleitstücke müssen mindestens ein gebundenes Werkstück und eine Gefäßfüllung beinhalten. Für das Kernstück ist eine Werkstoffliste und eine Kalkulation anzufertigen. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss in einer Präsentation darzustellen. Ausgehend von der Arbeitsaufgabe und der Präsentation wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 150 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 120 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Präsentation und für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 30 Minuten. Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.
(5) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsplätze einzurichten,
ein Kernstück und zwei Begleitstücke für ein florales Projekt unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen anzufertigen sowie
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
(6) Der Prüfling hat auf der Grundlage der Arbeitsaufgabe aus Absatz 3 drei Prüfungsstücke nach Absatz 5 Nummer 2 anzufertigen.
(7) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
(8) Für den Nachweis nach den Absätzen 2 und 5 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Herstellen von Tischfloristik,
Herstellen von Hochzeitsfloristik,
Herstellen von Trauerfloristik oder
Herstellen von Raumfloristik.
Die Tätigkeit bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe, die Präsentation, das auftragsbezogene Fachgespräch und die Herstellung der Prüfungsstücke. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent sowie
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.
§ 12 Prüfungsbereich „Angewandte Technologie“
(1) Im Prüfungsbereich „Angewandte Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
den anlassbezogenen Einsatz von Gestaltungselementen zu beschreiben,
die Auswahl und Vorbereitung von floralen und nonfloralen Werkstoffen sowie technische Hilfsmitteln zur Herstellung floraler Werkstücke nach technischen und gestalterischen Kriterien darzustellen,
Schadbilder an Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Ursachen zu erkennen sowie die Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln zu erläutern,
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“
(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,
die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,
die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,
Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,
die Präsentation von Waren darzustellen,
den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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