Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute
der Schiffsleute
§ 1
-
§ 2
... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
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