Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1984-02-14
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.

(5) (weggefallen)

§ 3 Auslagen

(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.

(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.

(3) (weggefallen)

(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.

(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen

(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.

§ 6 Kosten in besonderen Fällen

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden

Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.

§ 8 Stundung und Erlaß

Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.

§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.

§ 9 Übergangsregelung

Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage Gebührenverzeichnis(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsverzeichnis

I.Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät

II.Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

III.Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen

IV.Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal

V.Anlage und Betrieb von Flugplätzen

VI.Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

VII.Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von

– JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),

– JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

– EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät GebührentatbestandGebühr1.Entwicklunga)Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV)600 bis 14 000 EURb)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung2.Herstellunga)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)600 bis 14 000 EURb)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigungc)Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV)500 EURd)Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)500 bis 5 000 EURe)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)300 EUR3.Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeita)Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung)500 bis 14 000 EURb)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigungc)Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Abschnitt A)500 bis 14 000 EURd)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigunge)Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))500 bis 14 000 EURf)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigungg)Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)80 bis 450 EURh)Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)90 bis 300 EURi)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)300 EURj)Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)100 bis 2 000 EUR4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräta)Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)220 EURb)Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)60 bis 600 EURc)Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 390 EURd)Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EURe)Anerkennung des verantwortlichen Personals im Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a) und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Absatz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)100 bis 1 800 EURf)Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901, Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)100 bis 1 000 EURg)Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)500 bis 2 000 EURh)Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))100 bis 700 EURi)Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(d))100 bis 400 EUR5.Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K)a)Grundgebühr je Anerkennung70 EURb)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation65 bis 110 EUR6.Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft vona)bis zu 5 Personen1 000 EURb)über 5 bis 10 Personen2 000 EURc)über 10 bis 50 Personen3 500 EURd)über 50 bis 100 Personen5 000 EURe)über 100 bis 250 Personen7 000 EURf)über 250 bis 500 Personen10 000 EURg)über 500 Personen14 000 EUR

II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

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