Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
§ 1 Ermächtigungsübertragung nach § 31f Absatz 3a Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 31f Absatz 3a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, zu erlassen.
§ 2 Ermächtigungsübertragung nach § 32 Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 32 Absatz 4 Nummer 2, 3, 4, 4a, 5, 7 und 7a des Luftverkehrsgesetzes zu erlassen.
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