Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 2024-12-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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(XXXX)

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1. Januar 2025 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

1.

Für den Bund, den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München werden die Freibeträge entsprechend der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 403) fortgeschrieben: Freibetrag

BundFreibetrag im Landkreis Fürstenfeld- bruckFreibetrag in der Landeshauptstadt MünchenFreibetrag im Landkreis MünchenParteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)282 Euro295 Euro296 Euro290 EuroPartei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)619 Euro649 Euro650 Euro637 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3)496 Euro520 Euro519 Euro510 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4)518 Euro540 Euro541 Euro534 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5)429 Euro443 Euro446 Euro441 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6)393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro

2.

Für den Landkreis Starnberg werden die Freibeträge neu festgesetzt. Diese entsprechen nun den für den Bund maßgebenden Eurobeträgen nach der Tabelle zu Nummer 1 dieser Bekanntmachung.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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