Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
psychisch Kranker
(XXXX) Art 1 bis 3
Art 4 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 5 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.
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