Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1930-01-14
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

der Schiffsleute

§ 1

... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ...

§ 2

(1)

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

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