Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2006
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2006
(XXXX)
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2006 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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