Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte
§ 1
(1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119), erlassen worden sind, werden aufgehoben.
(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten geltend gemacht werden.
§ 2
Die Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone, S. 110; BGBl. III 316-1a) tritt außer Kraft.
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