Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1957-11-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des irakischen Registrars für Warenzeichen und Patente bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Irak in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.