Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Französischen Republik für Erzeugnisse der Pariser Münze eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 975).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Amtlicher Stempel der Pariser Münze
(Fundstelle: BGBl. I 1968, 1416)
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