Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1968-12-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Französischen Republik für Erzeugnisse der Pariser Münze eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 975).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Amtlicher Stempel der Pariser Münze

(Fundstelle: BGBl. I 1968, 1416)

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