Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die Flagge des Weltpostvereins (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht in Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1973 I S. 3).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Flagge des Weltpostvereins
Fundstelle: BGBl. I 1973, 323)
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