Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1994-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974 (BGBl. I S. 1066), ergänzt durch die Bekanntmachungen vom 21. Juli 1975 (BGBl. I S. 1946), vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912) und vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703), aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch in der Tschechischen Republik eingeführt ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 3013).

Schlussformel

Bundesministerium der Justiz

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