Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Zustimmung des Landtags: 22. Juni 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1995
Die Vertragsparteien dieses Abkommens -
in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst;
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern -
kommen wie folgt überein:
Art. I
Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO" genannt) wird hiermit errichtet.
Art. II
Wirkungsbereich der WTO
1) Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Abkommen als Anhänge beigefügt sind.
2) Die als Anhänge 1, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden "Multilaterale Handelsübereinkünfte" genannt) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
3) Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden "Plurilaterale Handelsübereinkünfte" genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
4) Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden "GATT 1994" genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden "GATT 1947" genannt).
Art. III
Aufgaben der WTO
1) Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte.
2) Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluss der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen.
3) Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung" oder "DSU" genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist.
4) Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden "TPRM" genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist.
5) Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.
Art. IV
Aufbau der WTO
1) Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlussfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.
2) Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Abs. 7 genannten Ausschüsse.
3) Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
4) Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
5) Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungshandel und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden "Rat für TRIPS" genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungshandel überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden "GATS" genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden "TRIPS-Abkommen" genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
6) Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungshandel und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen.
7) Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuss für Handel und Entwicklung, einen Ausschuss für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung prüft in regelmässigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Massnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen.
8) Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmässig von ihrer Arbeit.
Art. V
Beziehungen zu anderen Organisationen
1) Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
2) Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
Art. VI
Sekretariat
1) Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden "Sekretariat" genannt), das einem Generaldirektor untersteht.
2) Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
3) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest.
4) Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Art. VII
Haushalt und Beiträge
1) Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat.
2) Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über: Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 1947.
- a) den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitglieder zur Deckung der Ausgaben der WTO;
- b) die Massnahmen, die gegenüber Mitgliedern zu treffen sind, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.
3) Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst.
4) Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.
Art. VIII
Rechtsstellung der WTO
1) Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt.
2) Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
3) Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
4) Die Vorrechte und Immunitäten, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen festgelegt sind.
5) Die WTO kann ein Sitzabkommen schliessen.
Art. IX
Beschlussfassung
1) Die WTO behält die im Rahmen des GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens[^1] bei. Kommt ein Beschluss nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht[^2]. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält[^3].
2) Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Art. X über Änderungen ausgehöhlt würden.
3) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird.[^3]
- a) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäss der Praxis der Beschlussfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so bedarf ein Beschluss über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder[^4].
- b) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder 1C sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungshandel oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.
4) Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.
5) Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. X
Änderungen
1) Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1 vorlegen. Ferner können die in Art. IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschliesst, wird innerhalb von 90 Tagen nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluss der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, durch Konsens gefasst. Sofern nicht die Abs. 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluss fest, ob die Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsens zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsens zustande, so beschliesst die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Vorbehaltlich der Abs. 2, 5 und 6 gilt Abs. 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, dass Abs. 4 zur Anwendung kommt.
2) Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft:Art. IX dieses Abkommens; Art. I und II des GATT 1994; Art. II Abs. 1 des GATS; Art. 4 des TRIPS-Abkommens.
3) Andere als die in den Abs. 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben.
4) Andere als die in den Abs. 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
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