Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 358
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994

Zustimmung des Landtags: 22. Juni 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1995

Die Vertragsparteien dieses Abkommens -

in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;

in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;

in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;

entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst;

entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern -

kommen wie folgt überein:

Art. I

Errichtung der Organisation

Die Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO" genannt) wird hiermit errichtet.

Art. II

Wirkungsbereich der WTO

1) Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Abkommen als Anhänge beigefügt sind.

2) Die als Anhänge 1, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden "Multilaterale Handelsübereinkünfte" genannt) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.

3) Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden "Plurilaterale Handelsübereinkünfte" genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.

4) Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden "GATT 1994" genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden "GATT 1947" genannt).

Art. III

Aufgaben der WTO

1) Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte.

2) Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluss der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen.

3) Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung" oder "DSU" genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist.

4) Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden "TPRM" genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist.

5) Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.

Art. IV

Aufbau der WTO

1) Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlussfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.

2) Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Abs. 7 genannten Ausschüsse.

3) Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.

4) Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.

5) Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungshandel und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden "Rat für TRIPS" genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungshandel überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden "GATS" genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden "TRIPS-Abkommen" genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

6) Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungshandel und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen.

7) Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuss für Handel und Entwicklung, einen Ausschuss für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung prüft in regelmässigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Massnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen.

8) Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmässig von ihrer Arbeit.

Art. V

Beziehungen zu anderen Organisationen

1) Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.

2) Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.

Art. VI

Sekretariat

1) Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden "Sekretariat" genannt), das einem Generaldirektor untersteht.

2) Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.

3) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest.

4) Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Art. VII

Haushalt und Beiträge

1) Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat.

2) Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über: Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 1947.

  • a) den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitglieder zur Deckung der Ausgaben der WTO;
  • b) die Massnahmen, die gegenüber Mitgliedern zu treffen sind, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.

3) Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst.

4) Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.

Art. VIII

Rechtsstellung der WTO

1) Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt.

2) Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.

3) Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.

4) Die Vorrechte und Immunitäten, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen festgelegt sind.

5) Die WTO kann ein Sitzabkommen schliessen.

Art. IX

Beschlussfassung

1) Die WTO behält die im Rahmen des GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens[^1] bei. Kommt ein Beschluss nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht[^2]. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält[^3].

2) Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Art. X über Änderungen ausgehöhlt würden.

3) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird.[^3]

  • a) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäss der Praxis der Beschlussfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so bedarf ein Beschluss über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder[^4].
  • b) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder 1C sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungshandel oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.

4) Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.

5) Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. X

Änderungen

1) Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1 vorlegen. Ferner können die in Art. IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschliesst, wird innerhalb von 90 Tagen nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluss der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, durch Konsens gefasst. Sofern nicht die Abs. 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluss fest, ob die Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsens zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsens zustande, so beschliesst die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Vorbehaltlich der Abs. 2, 5 und 6 gilt Abs. 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, dass Abs. 4 zur Anwendung kommt.

2) Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft:Art. IX dieses Abkommens; Art. I und II des GATT 1994; Art. II Abs. 1 des GATS; Art. 4 des TRIPS-Abkommens.

3) Andere als die in den Abs. 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben.

4) Andere als die in den Abs. 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.

5) Vorbehaltlich des vorstehenden Abs. 2 treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS sowie der jeweiligen Anhänge für die Mitglieder, die diese Änderungen angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden, und danach für jedes weitere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund der vorstehenden Bestimmung in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS sowie der jeweiligen Anhänge treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.

6) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des TRIPS-Abkommens, die die in Art. 71 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden.

7) Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens oder einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 annimmt, hinterlegt beim Generaldirektor der WTO innerhalb der von der Ministerkonferenz für die Annahme festgesetzten Frist eine Annahmeurkunde.

8) Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluss über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 2 wird durch Konsens gefasst; die Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 3 treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind.

9) Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer Handelsübereinkunft sind, kann die Ministerkonferenz die Einbeziehung dieser Übereinkunft in den Anhang 4 ausschliesslich durch Konsens beschliessen. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer der Plurilateralen Handelsübereinkünfte sind, kann die Ministerkonferenz die Streichung dieser Übereinkunft aus Anhang 4 beschliessen.

10) Die Änderung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XI

Gründungsmitglieder

1) Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 1947 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO.

2) Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmässigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.

Art. XII

Beitritt

1) Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte.

2) Beschlüsse über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder.

3) Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XIII

Nichtanwendung der Multilateralen Handelsübereinkünfte zwischen einzelnen Mitgliedern

1) Dieses Abkommen und die als Anhänge 1 und 2 beigefügten Multilateralen Handelsübereinkünfte finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

2) Gründungsmitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, können sich untereinander nur dann auf Abs. 1 berufen, wenn sie sich früher auf Art. XXXV des GATT 1947 berufen haben und dieser Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt Anwendung fand, zu dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.

3) Abs. 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäss Art. XII beitritt, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung des Abkommens seine Zustimmung versagt, dies der Ministerkonferenz notifiziert, bevor diese das Abkommen über die Beitrittsbedingungen genehmigt.

4) In Sonderfällen kann die Ministerkonferenz auf Antrag eines Mitglieds die Auswirkung dieses Artikels überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

5) Die Nichtanwendung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft zwischen Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XIV

Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung

1) Dieses Abkommen liegt den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die gemäss Art. XI dieses Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Die Annahme gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. Dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Minister gemäss Abs. 3 der Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegen, und liegen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme auf, sofern die Minister nichts anderes beschliessen. Eine nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreissigsten Tag nach der Annahme in Kraft.

2) Ein Mitglied, das das Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt die in den Multilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die während eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, umgesetzt werden müssen, so um, als habe es dieses Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen.

3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte und notifiziert ihnen jede Annahme. Dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie alle darin vorgenommenen Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.

4) Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden diese Übereinkünfte beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.

Art. XV

Rücktritt

1) Jedes Mitglied kann von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkünfte und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generaldirektor der WTO wirksam.

2) Für den Rücktritt von einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XVI

Sonstige Bestimmungen

1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der Vertragsparteien des GATT 1947 und der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.

2) Soweit möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO und übernimmt der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 solange die Aufgaben des Generaldirektors der WTO, bis die Ministerkonferenz gemäss Art. VI Abs. 2 dieses Abkommens einen Generaldirektor ernennt.

3) Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen dieses Abkommens und Bestimmungen einer der Multilateralen Handelsübereinkünfte sind die Bestimmungen dieses Abkommens massgebend.

4) Jedes Mitglied gewährleistet die Übereinstimmung seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen nach den im Anhang beigefügten Übereinkünften.

5) Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkünften sind nur in dem in den Bestimmungen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Ausmass zulässig. Vorbehalte zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

6) Dieses Abkommen wird gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Anhang 1A

Multilaterale Handelsübereinkünfte

Anhang 1A.1

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

Anhang 1A.1.a

Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Anhang 1A.1.b

Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Anhang 1A.1.c

Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Anhang 1A.1.d

Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Anhang 1A.1.e

Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994

Anhang 1A.1.f

Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Anhang 1A.2

Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994

Anhang 1A.3

Übereinkommen über die Landwirtschaft[^9]

Teil I

Art. 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

  • a) bedeutet "aggregiertes Stützungsmass" oder "AMS" das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Produzenten des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird
  • i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
  • ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
  • b) ist ein "landwirtschaftliches Grunderzeugnis" in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfasstes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist;
  • c) schliessen "Haushaltsausgaben" oder "Ausgaben" auch Einnahmenverzicht ein;
  • d) bedeutet "äquivalentes Stützungsmass" das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der Stützung, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Massnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmass wird
  • i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
  • ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
  • e) beziehen sich "Ausfuhrsubventionen" auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschliesslich Ausfuhrsubventionen nach Art. 9;
  • f) bezeichnet der Begriff "Durchführungszeitraum" einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle von Art. 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfasst;
  • g) schliessen "Marktzugangszugeständnisse" alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
  • h) bedeutet "gesamtes aggregiertes Stützungsmass" oder "Gesamt-AMS" die Summe aller internen Stützungsmassnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmasse für landwirtschaftliche Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird
  • i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heisst "das Ausgangs-Gesamt-AMS") und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heisst "das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau"), in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und
  • ii) in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heisst das "laufende Gesamt-AMS"), gemäss diesem Übereinkommen einschliesslich des Art. 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
  • i) bedeutet "Jahr" in Bst. f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.
Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden "landwirtschaftliche Erzeugnisse" genannt.

Teil II

Art. 3

Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen

1) Die Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994.

2) Vorbehaltlich des Art. 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Produzenten, die über das in Teil IV Abschnitt I seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht.

3) Vorbehaltlich des Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 4 gewährt ein Mitglied keine der in Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezüglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.

Teil III

Art. 4

Marktzugang

1) Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen.

2) Kein Mitglied behält Massnahmen bei oder führt solche ein oder wieder ein, die in Zölle[^10] im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Art. 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

Art. 5

Besondere Schutzklausel

1) Unbeschadet des Art. II Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol "SSG" als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Abs. 4 und 5 berufen, wenn

  • a) der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäss Abs. 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird, oder
  • b) der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis[^11] des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.

2) Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Abs. 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet; jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäss Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 oder Abs. 1 Bst. b und Abs. 5.

3) Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, dass sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung von Abs. 1 Bst. a angerechnet werden können.

4) Ein gemäss Abs. 1 Bst. a erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundlegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch[^12] in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt: In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, dass die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 % der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.

  • a) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 % oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 %;
  • b) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 %, aber nicht mehr als 30 % beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 %;
  • c) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 % beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 %.

5) Ein gemäss Abs. 1 Bst. b erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:

  • a) beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend "Einfuhrpreis" genannt), und dem Schwellenpreis im Sinne des genannten Buchstabens 10 % oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
  • b) beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend "Differenz" genannt) mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;
  • c) beträgt die Differenz mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach Bst. b;
  • d) beträgt die Differenz mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % des Schwellenpreises überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Bst. b und c;
  • e) beträgt die Differenz mehr als 75 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Bst. b, c und d.

6) Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, dass den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäss Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäss Abs. 1 Bst. b verwendet werden.

7) Die besonderen Schutzmassnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. a trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Massnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Massnahmen nach Abs. 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schliessen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Massnahme nach Abs. 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. b trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Massnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Massnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Abs. 1 Bst. b zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Massnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten.

8) Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Massnahmen nach den Abs. 1 bis 7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Massnahmen nicht auf Art. XIX Abs. 1 Bst. a und 3 des GATT 1994 oder auf Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen zu berufen.

9) Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäss Art. 20 in Kraft.

Teil IV

Art. 6

Verpflichtungen betreffend die interne Stützung

1) Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Produzenten mit Ausnahme solcher internen Massnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als "gesamtes aggregiertes Stützungsmass" und als "jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau" ausgedrückt.

2) Gemäss dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, dass mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Produzenten mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Massnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmassnahmen für Produzenten in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmassnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.

3) Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsnivau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.

4)

  • a) Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmassnahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:
  • i) produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 % des Gesamtwerts der Produktion eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und
  • ii) nicht produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 % des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Produktion eines Mitglieds nicht überschreiten.
  • b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 %.

5)

  • a) Direktzahlungen im Rahmen von Produktionsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn
  • i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder
  • ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 % oder weniger der Grundproduktionsmenge erfolgen oder
  • iii) Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgrösse gezahlt werden.
  • b) Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.
Art. 7

Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung

1) Jedes Mitglied stellt sicher, dass interne Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Massgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.

2)

  • a) Alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten einschliesslich aller Änderungen solcher Massnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Massnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
  • b) Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezüglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Produzenten, die über die in Art. 6 Abs. 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.

Teil V

Art. 8

Verpflichtungen bezüglich des Ausfuhrwettbewerbs

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen im Einklang stehen.

Art. 9

Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen

1) Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:

  • a) Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschliesslich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Produzentengemeinschaft oder eine Absatzorganisation;
  • b) Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;
  • c) Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Massnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschliesslich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden;
  • d) Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen allgemeine Ausfuhrförderungs- und -beratungsdienste) einschliesslich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzüberschreitenden Verkehr;
  • e) interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand;
  • f) Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden.

2)

  • a) Ausser im Falle der Regelungen nach Bst. b betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Abs. 1 aufgeführten Subventionen
  • i) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Höchstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können;
  • ii) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Höchstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäss diesem Artikel gewährt werden können.
  • b) Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Abs. 1 gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern
  • i) die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Ausgabenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 3 % des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
  • ii) die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1.75 % des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
  • iii) die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten;
  • iv) die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 beziehungsweise 79 % der Werte des Bezugszeitraums 1986 bis 1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 beziehungsweise 86 %.

3) Verpflichtungen bezüglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben.

4) Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhrsubventionen gemäss Abs. 1 Bst. d und e zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, dass die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.

Art. 10

Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen

1) Ein Mitglied darf andere als die in Art. 9 Abs. 1 genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart anwenden, dass dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden.

2) Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen.

3) Ein Mitglied, das behauptet, dass eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muss nachweisen, dass für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Art. 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhrsubvention gewährt worden ist.

4) Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, dass

  • a) die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist;
  • b) internationale Nahrungsmittelhilfe einschliesslich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäss den "Grundsätzen für die Überschussverwertung und Konsultationsverpflichtungen" der FAO sowie, falls erforderlich, gemäss dem System der Üblichen Markterfordernisse (UMR) durchgeführt wird;
  • c) eine solche Hilfe im grösstmöglichen Ausmass als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zumindest zu den in Art. IV des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
Art. 11

Verarbeitungserzeugnisse

Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.

Teil VI

Art. 12

Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen

1) Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäss Art. XI Abs. 2 Bst. a des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:

  • a) das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder;
  • b) bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuss für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Massnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Importeur ein wesentliches Interesse an jeder mit der betreffenden Massnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

2) Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Massnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoexporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.

Teil VII

Art. 13

Angemessene Zurückhaltung

Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Artikel "SCM-Übereinkommen" genannt) folgendes:

  • a) interne Stützungsmassnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind
  • i) Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen[^13] berufen kann;
  • ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Art. XVI des GATT 1994 und von Teil III des SCM-Übereinkommens;
  • iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Art. II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 vorliegt;
  • b) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmassnahmen, die Art. 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschliesslich Direktzahlungen, die die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmassnahmen von geringem Ausmass gemäss Art. 6 Abs. 2 sind
  • i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, dass die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäss Art. VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
  • ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 oder der Art. 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht;
  • iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Art. II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Art. XXIII Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht;
  • c) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen,
  • i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Art. VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
  • ii) sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Art. XVI des GATT 1994 oder der Art. 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.

Teil VIII

Art. 14

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Wirksamkeit zu verleihen.

Teil IX

Art. 15

Besondere und differenzierte Behandlung

1) In Anerkennung dessen, dass die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.

2) Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.

Teil X

Art. 16

Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln sind

1) Die Industrieland-Mitglieder treffen die Massnahmen, die sich aus dem Beschluss über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben.

2) Der Ausschuss für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.

Teil XI

Art. 17

Ausschuss für Landwirtschaft

Es wird ein Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.

Art. 18

Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen

1) Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuss für Landwirtschaft geprüft.

2) Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet.

3) Zusätzlich zu den gemäss Abs. 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmassnahme oder Änderung einer bestehenden Massnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzüglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Massnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Art. 6 oder Anhang 2.

4) Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluss von übermässig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung zu erfüllen.

5) Die Mitglieder halten jährlich bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels in landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäss diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuss für Landwirtschaft ab.

6) Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle Angelegenheiten, die für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtig sind, zur Sprache zu bringen.

7) Jedes Mitglied kann eine Massnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuss für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.

Art. 19

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

Teil XII

Art. 20

Fortsetzung des Reformprozesses

In Anerkennung der Tatsache, dass das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozess ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:

  • a) die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;
  • b) die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel;
  • c) nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind;
  • d) die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.

Teil XIII

Art. 21

Schlussbestimmungen

1) Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens.

2) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Anhang 1

Geltungsbereich

Anhang 2

Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen

Anhang 3

Interne Stützung: Berechnung des aggregierten Stützungsmasses

Anhang 4

Interne Stützung: Berechnung des äquivalenten Stützungsmasses

Anhang 5

Besondere Behandlung gemäss Art. 4 Abs. 2

Anlage zu Anhang 5

Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Abs. 6 und 10 dieses Anhangs

Anhang 1A.4

Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen

Art. 1

Allgemeine Bestimmungen

1) Dieses Übereinkommen gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. Solche Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.

2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die Definitionen in Anhang A.

3) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

4) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte der Mitglieder nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in bezug auf nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Massnahmen unberührt.

Art. 2

Grundlegende Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.

2) Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und ausser in den Fällen nach Art. 5 Abs. 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird.

3) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen.

4) Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Art. XX Bst. b.

Art. 3

Harmonisierung

1) Mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu erreichen, stützen sich die Mitglieder bei ihren gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen, es sei denn, dass in diesem Übereinkommen und insbesondere in Abs. 3 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

2) Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, gelten als notwendig zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und als im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.

3) Die Mitglieder können gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Massnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäss den einschlägigen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 bis 8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt.[^19] Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung dürfen Massnahmen, die ein gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreichen, das sich von dem unterscheidet, das durch auf internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhenden Massnahmen erreicht würde, nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.

4) Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an den Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und ihrer Unterorganisationen, insbesondere der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen internationalen und regionalen Organisationen, um in deren Rahmen die Entwicklung und regelmässige Überprüfung von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen in bezug auf alle Aspekte gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu fördern.

5) Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 4 erarbeitet ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und koordiniert die diesbezüglichen Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.

Art. 4

Gleichwertigkeit

1) Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Massnahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handelnder Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, dass seine Massnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau erreichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.

2) Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu erzielen.

Art. 5

Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus

1) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf einer den Umständen angepassten Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden.

2) Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigen die Mitglieder das verfügbare wissenschaftliche Beweismaterial, die einschlägigen Verfahren und Produktionsmethoden, die einschlägigen Inspektions-, Probenahme- und Prüfverfahren, das Vorkommen bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, die einschlägigen Bedingungen von Ökologie und Umwelt sowie Quarantäne oder sonstige Behandlungen.

3) Bei der Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen und bei der Festlegung der Massnahme, durch die ein angemessener gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Schutz vor solchen Gefahren erreicht werden soll, berücksichtigen die Mitglieder folgende einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren: den potentiellen Schaden durch Produktions- oder Absatzausfälle im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit, die Kosten der Kontrolle oder Ausrottung im Gebiet des Einfuhrmitglieds und die relative Kostenwirksamkeit alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.

4) Bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus berücksichtigen die Mitglieder das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken.

5) Mit dem Ziel einer konsequenten Anwendung des Konzepts eines angemessenen Niveaus des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes vor Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vermeidet jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus, das es unter unterschiedlichen Umständen als angemessen erachtet, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder versteckten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die Mitglieder arbeiten gemäss Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 im Ausschuss zusammen, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung von Richtlinien berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen Faktoren einschliesslich der aussergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.

6) Unbeschadet des Art. 3 Abs. 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Beibehaltung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus sicher, dass solche Massnahmen den Handel nicht mehr als nötig beschränken, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit[^20] das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen.

7) In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann ein Mitglied gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschliesslich Angaben zuständiger internationaler Organisationen sowie auf der Grundlage der von anderen Mitgliedern angewendeten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einführen. In solchen Fällen bemühen sich die Mitglieder, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nehmen innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme vor.

8) Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder beibehalten wird, seine Ausfuhren beschränkt oder beschränken könnte, und stützt sich die betreffende Massnahme nicht auf die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen oder gibt es keine solchen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, so kann eine Erläuterung der Gründe für diese gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme verlangt werden, die von dem Mitglied, das die Massnahme beibehält, zu liefern ist.

Art. 6

Anpassung an regionale Bedingungen einschliesslich schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten

1) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten des Gebiets - sei dieses ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder ein alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder einschliessendes Gebiet - angepasst sind, in dem die Ware ihren Ursprung hat und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten eines Gebiets berücksichtigen die Mitglieder unter anderem die Intensität des Auftretens bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen von Ausrottungs- oder Kontrollprogrammen sowie geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelt werden können.

2) Die Mitglieder anerkennen insbesondere die Konzepte von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten. Die Festlegung solcher Gebiete stützt sich auf Faktoren wie geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen.

3) Ausfuhrmitglieder, die behaupten, dass Teile ihres Gebiets schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefern den notwendigen Beweis dafür, um dem Einfuhrmitglied den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.

Art. 7

Transparenz

Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und informieren über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach den Bestimmungen von Anhang B.

Art. 8

Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren

Die Mitglieder befolgen die Bestimmungen von Anhang C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich nationaler Regelungen zur Genehmigung der Verwendung von Zusatzstoffen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen zudem sicher, dass ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.

Art. 9

Technische Unterstützung

1) Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu erleichtern. Solche Unterstützung kann unter anderem in den Bereichen Verarbeitungstechniken, Forschung und Infrastruktur, einschliesslich der Errichtung nationaler Regulierungsinstanzen, erfolgen und in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen, einschliesslich für technische Gutachten, für Ausbildung und für Ausrüstung, gegeben werden, damit diese Länder sich auf die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einstellen können, die notwendig sind, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau in ihren Ausfuhrmärkten zu erreichen, und damit sie diesen Massnahmen nachkommen können.

2) Soweit ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied wesentliche Investitionen tätigen muss, um die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen eines Einfuhrmitglieds zu erfüllen, zieht das letztere die Bereitstellung von technischer Unterstützung in Betracht, die es dem Entwicklungsland-Mitglied ermöglicht, den Marktzugang für die betreffende Ware aufrechtzuerhalten und auszuweiten.

Art. 10

Besondere und differenzierte Behandlung

1) Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder.

2) Soweit das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau Spielraum für eine stufenweise Einführung neuer gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen lässt, sollen für Erzeugnisse, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, längere Umsetzungsfristen festgesetzt werden, damit die Ausfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben.

3) Um sicherzustellen, dass Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, wird der Ausschuss ermächtigt, solchen Ländern auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse berücksichtigt werden.

4) Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme von Entwicklungsland-Mitgliedern in den zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.

Art. 11

Konsultationen und Streitbeilegung

1) Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen unterliegen den Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

2) Geht es bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens um wissenschaftliche oder technische Fragen, so soll sich die Sondergruppe von Sachverständigen beraten lassen, die von der Sondergruppe im Einvernehmen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann die Sondergruppe, wenn sie dies für zweckmässig hält, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder die zuständigen internationalen Organisationen konsultieren.

3) Dieses Übereinkommen berührt die Rechte der Mitglieder aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte nicht, insbesondere auch nicht das Recht, die guten Dienste oder Streitbeilegungsverfahren anderer internationaler Organisationen oder im Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.

Art. 12

Verwaltung

1) Es wird ein Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen eingesetzt, um ein ordentliches Forum für Konsultationen zu schaffen. Der Ausschuss erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Förderung seiner Ziele notwendigen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Harmonisierung. Der Ausschuss trifft seine Beschlüsse durch Konsens.

2) Der Ausschuss fördert und erleichtert ad hoc eingeleitete Konsultationen oder Verhandlungen seiner Mitglieder über besondere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Fragen. Der Ausschuss fördert die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder und betreut zu diesem Zweck technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel, internationale und nationale Systeme und Verfahren für die Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder die Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln zunehmend zu koordinieren und zu integrieren.

3) Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes, insbesondere mit der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationalen Tierseuchenamt und dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden.

4) Der Ausschuss entwickelt ein Verfahren für die Überwachung des Prozesses der internationalen Harmonisierung und der Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen. Zu diesem Zweck soll der Ausschuss in Verbindung mit den zuständigen internationalen Organisationen ein Verzeichnis der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aufstellen, die nach Feststellung des Ausschusses erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben. Das Verzeichnis gibt für jedes Mitglied die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen an, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Einfuhr ist oder auf deren Grundlage die den betreffenden Normen entsprechenden Waren Marktzugang erhalten. In Fällen, in denen ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr anwendet, gibt das betreffende Mitglied den Grund dafür an und erklärt insbesondere, ob seiner Meinung nach die betreffende Norm nicht streng genug ist, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es die Anwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr angegeben hat, liefert es eine Erklärung für die Änderung und setzt das Sekretariat sowie die zuständigen internationalen Organisationen davon in Kenntnis, es sei denn, Notifikation und Erklärung erfolgen nach dem Verfahren von Anhang B.

5) Um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden, kann der Ausschuss nötigenfalls beschliessen, sich auf Informationen zu stützen, die sich aus den einschlägigen Verfahren, insbesondere den Notifikationsverfahren ergeben, welche in den betreffenden internationalen Organisationen angewandt werden.

6) Der Ausschuss kann auf Veranlassung eines der Mitglieder durch geeignete Kanäle die zuständigen internationalen Organisationen oder ihre Unterorganisationen einladen, besondere Fragen im Zusammenhang mit einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung einschliesslich der Erklärungen für die Nichtanwendung gemäss Abs. 4 zu prüfen.

7) Der Ausschuss überprüft die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, und danach wenn ein Bedürfnis entsteht. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr nötigenfalls Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.

Art. 13

Durchführung

Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, welche bewirken, dass solche regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit diesem Übereinkommen unvereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, dass sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen nur dann auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.

Art. 14

Schlussbestimmungen

Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 8 und von Art. 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.

Anhang A

Definitionen[^21]

Anhang B

Transparenz der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften

Anhang C

Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren[^24]

Anhang 1A.5

Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung

Art. 1

1) Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.

2) Die Mitglieder kommen überein, Art. 2 Abs. 18 und Art. 6 Abs. 6 Bst. b in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutungsvolle Steigerung der Zugangsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilwaren und Bekleidung gestattet.[^25]

3) Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage derjenigen Mitglieder, welche die Protokolle zur Verlängerung der Vereinbarung über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen "MFA" genannt) seit 1986 nicht angenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.

4) Die Mitglieder kommen überein, dass den besonderen Interessen der Baumwolle produzierenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden soll.

5) Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollen die Mitglieder autonom und kontinuierlich für eine Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.

6) Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

7) Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang aufgeführt.

Art. 2

1) Alle mengenmässigen Beschränkungen im Rahmen von nach Art. 4 MFA aufrechterhaltenen oder nach Art. 7 oder 8 MFA notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens unter Angabe aller Einzelheiten einschliesslich der Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen dem nach Art. 8 eingesetzten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen "TMB" genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, dass mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, durch dieses Übereinkommen geregelt werden.

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