Verordnung vom 16. Oktober 2012 über die Anpassung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Amtes für Umwelt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-19
Letzte Aktualisierung 2013-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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1) In folgenden Verordnungen sind vorbehaltlich Abs. 2 bis 15 sowie Ziff. II die Bezeichnungen "Amt für Wald, Natur und Landschaft", "Amt für Umweltschutz" sowie "Landwirtschaftsamt" durch die Bezeichnung "Amt für Umwelt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

2) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 25. November 2008 zum Schutze der Quellfassungen "Köpf" in der Gemeinde Balzers, LGBl. 2008 Nr. 291, ist die Wortfolge "bei der Gemeinde Balzers, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei der Gemeinde Balzers und beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

3) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Januar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "Bergwald" in der Gemeinde Triesenberg, LGBl. 2011 Nr. 26, ist die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

4) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Februar 2011 zum Schutze der Quellfassungen "I da Rieter" in der Gemeinde Triesenberg, LGBl. 2011 Nr. 72, ist die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

5) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 29. März 2011 zum Schutze der Quellfassungen "Bleika" in der Gemeinde Triesenberg, LGBl. 2011 Nr. 124, ist die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

6) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Mai 2011 zum Schutze der Quellfassungen "Litzenen" in der Gemeinde Triesen, LGBl. 2011 Nr. 173, ist die Wortfolge "bei den Gemeinden Triesen und Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei den Gemeinden Triesen und Triesenberg sowie beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

7) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Juni 2011 zum Schutze der Quellfassungen "Wisseler", "Efiplanken", "Tännlegarta" und "Rudabach" in der Gemeinde Schaan, LGBl. 2011 Nr. 231, ist die Wortfolge "bei der Gemeinde Schaan, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei der Gemeinde Schaan und beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

8) In Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. April 2012 zum Schutze der Quellfassungen "Wasserchopf" in der Gemeinde Triesenberg, LGBl. 2012 Nr. 120, ist die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg, beim Amt für Umweltschutz sowie beim Amt für Wald, Natur und Landschaft" durch die Wortfolge "bei der Gemeinde Triesenberg und beim Amt für Umwelt" zu ersetzen.

9) In Art. 27 Bst. c der Verordnung vom 1. März 2011 über den Umgang mit genetisch veränderten Organismen (GVOV), LGBl. 2011 Nr. 88, ist die Wortfolge "dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, dem Landwirtschaftsamt, dem Amt für Wald, Natur und Landschaft sowie dem Amt für Volkswirtschaft" durch die Wortfolge "dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie dem Amt für Volkswirtschaft" zu ersetzen.

10) In Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 1. März 2011 über den Umgang mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung; ESV), LGBl. 2011 Nr. 91, ist die Wortfolge "dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, dem Landwirtschaftsamt, dem Amt für Wald, Natur und Landschaft sowie dem Amt für Volkswirtschaft" durch die Wortfolge "dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie dem Amt für Volkswirtschaft" zu ersetzen.

11) In Art. 20 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Alpen (Alpinfrastruktur-Förderungsverordnung; AIFV), LGBl. 2009 Nr. 198, ist die Wortfolge "Ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, Abteilung Berggebietssanierung/Naturgefahren" durch die Wortfolge "Ein Vertreter der Fachgruppe Berggebietssanierung" zu ersetzen.

12) In Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes, LGBl. 2008 Nr. 247, ist die Wortfolge "einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes, des Amtes für Bevölkerungsschutz sowie des Amtes für Wald, Natur und Landschaft als Vorsitzenden" durch die Wortfolge "zwei Vertretern des Amtes für Umwelt und einem Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz" zu ersetzen.[^1]

13) In Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 zum Rheingesetz, LGBl. 1991 Nr. 84, ist die Wortfolge "neben den Vertretern des Gewässerschutzamtes, des Landwirtschaftsamtes" durch die Wortfolge "neben den Vertretern des Amtes für Umwelt" zu ersetzen.

14) In Art. 40b Abs. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gewässerschutzgesetz (GSchV), LGBl. 1997 Nr. 42, ist die Wortfolge "auf Antrag des Landwirtschaftsamtes oder der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO)" durch die Wortfolge "auf Antrag der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO)" zu ersetzen.

15) In Ziff. 19 bis 26, 28, 31 bis 33, 35, 38, 39, 41 und 42 des Anhangs der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011, LGBl. 2011 Nr. 433, sind die Abkürzungen "AWNL", "LWA" und "AUS" durch die Abkürzung "AU" zu ersetzen.

Es werden aufgehoben:

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

I.

Änderung von Bezeichnungen

II.

Aufhebung bisherigen Rechts

III.

Inkrafttreten

[^1]: Ziff. I Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 376.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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