Verordnung vom 19. Februar 2013 über die Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahngesetz (EB-RBV)
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 Bst. m des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182, verordnet die Regierung:
Art. 1[^1]
Regulierungsbehörde
Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter
[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.
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