Verordnung vom 19. Dezember 2017 über spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-22
Letzte Aktualisierung 2018-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 und Art. 53 Bst. h des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung bestimmt in Ausführung von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes die wildwachsenden bzw. -lebenden:

2) Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 2

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. August 1996 über besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten, LGBl. 1996 Nr. 136, wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1

Liste der geschützten Pflanzen- und Tierarten

Anhang 2

Liste der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1 Bst. a)

(Art. 1 Abs. 1 Bst. b)

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