Verordnung vom 19. Dezember 2017 über spezifisch geschützte Pflanzen- und Tierarten
Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 und Art. 53 Bst. h des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung bestimmt in Ausführung von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes die wildwachsenden bzw. -lebenden:
- a) geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang 1);
- b) streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang 2).
2) Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. August 1996 über besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten, LGBl. 1996 Nr. 136, wird aufgehoben.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 1
Liste der geschützten Pflanzen- und Tierarten
Anhang 2
Liste der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a)
- I. Pflanzenarten
- II. Tierarten
- A. Wirbeltiere
- B. Wirbellose Tiere
(Art. 1 Abs. 1 Bst. b)
- I. Pflanzenarten
- II. Tierarten
- A. Wirbeltiere
- 1. Säugetiere
- 2. Vögel
- 3. Reptilien
- 4. Amphibien
- B. Wirbellose Tiere
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