Kundmachung vom 9. Juli 2019 des Beschlusses Nr. 84/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019

Zustimmung des Landtags: 10. Mai 2019

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Juni 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 84/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 84/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"29bd. 32017 R 1129: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, oder am Tag nach der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2019

[^2]: ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.

[^3]: ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[^4]: Art. 1 Ziff. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 247.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.