Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Hemmung des Fristenablaufes durch dem Sonntag gleichgestellte Tage (Fristenablaufhemmungsgesetz; FAHG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2021-01-26
Letzte Aktualisierung 2021-03-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Hemmung des Fristenablaufes

Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen dem Sonntag gleichgestellten Tag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch an Samstagen und den nachfolgenden Tagen ein:

Art. 2

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. Juli 1964 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, LGBl. 1964 Nr. 29, wird aufgehoben.

Art. 3

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 82/2020 und 130/2020

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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