Kundmachung vom 10. Oktober 2023 des Beschlusses Nr. 108/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 108/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2020/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/352 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56z (Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/697 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2019 vom 8. Mai 2019[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 7.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.